Kapitel · Abschnitt VI
Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
- 0 %–6,5 %EU
- 10 %–75 %Türkei
- 0 %–6,5 %USA
- 0 %–6 %UK
- 89,4 Mrd. $Welthandel 2024
15 Positionen bilden Kapitel 32, das zu Abschnitt VI gehört („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
In der Kombinierten Nomenklatur ist Kapitel 32 in 59 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 %. Bei 6 davon beträgt der Satz 0 %.
Kapitel 32 umfasst im türkischen Zolltarif 102 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 10 % und 75 % (Durchschnitt 40,3 %).
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Kapitel 32 in 107 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 %. Bei 20 davon beträgt der Satz 0 %. Für 1 Tarifposition gilt ein spezifischer oder gemischter Zoll.
Der Welthandel mit Waren des Kapitels 32 belief sich 2024 auf 89,4 Mrd. $, ein Plus von 2,8 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus China (13,4 % des Gesamtwerts), gefolgt von Deutschland.
Die USA importierten am meisten (5,5 Mrd. $).
Zollsätze im Vergleich
Der türkische Zolltarif nennt den gesetzlichen Zollsatz nach dem Zolltarifgesetz Nr. 474. Der bei der Einfuhr angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann niedriger sein oder je nach Ursprungsland abweichen.
Positionen 15
- 3201Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
- 3202Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben
- 3203Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
- 3204Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
- 3205Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken
- 3206Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
- 3207Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
- 3208Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel
- 3209Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst
- 3210Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art
- 3211Zubereitete Sikkative
- 3212Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf
- 3213Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen
- 3214Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen
- 3215Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 2,8 Mio. $2,8 Mio. $+112,2 Mio. $+890 Mio. $+> 3,6 Mrd. $
Exporte: 213
- China: 12 Mrd. $
- Deutschland: 11,8 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 8,2 Mrd. $
- Japan: 5 Mrd. $
- Indien: 4,7 Mrd. $
- Niederlande: 3,9 Mrd. $
- Italien: 3,6 Mrd. $
- Frankreich: 3,5 Mrd. $
- Spanien: 3,3 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 3,2 Mrd. $
- Belgien: 3,1 Mrd. $
- Südkorea: 2,3 Mrd. $
- Schweiz: 1,8 Mrd. $
- Polen: 1,6 Mrd. $
- Türkei: 1,6 Mrd. $
- Mexiko: 1,3 Mrd. $
- Malaysia: 1,2 Mrd. $
- Kanada: 1,2 Mrd. $
- Taiwan: 1,2 Mrd. $
- Singapur: 1,1 Mrd. $
- Schweden: 931,8 Mio. $
- Österreich: 890 Mio. $
- Indonesien: 803,9 Mio. $
- Australien: 722,7 Mio. $
- Thailand: 698,8 Mio. $
- Tschechien: 633,5 Mio. $
- Dänemark: 555,9 Mio. $
- Slowenien: 515,9 Mio. $
- Brasilien: 480,8 Mio. $
- Saudi-Arabien: 412,5 Mio. $
- Südafrika: 396,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 385,5 Mio. $
- Griechenland: 381,9 Mio. $
- Ägypten: 320,5 Mio. $
- Portugal: 317 Mio. $
- Vietnam: 289,1 Mio. $
- Philippinen: 273,1 Mio. $
- Peru: 267,7 Mio. $
- Israel: 267,2 Mio. $
- Norwegen: 246,5 Mio. $
- Luxemburg: 239,5 Mio. $
- Russland: 232,2 Mio. $
- Finnland: 231,1 Mio. $
- Irland: 219,4 Mio. $
- Estland: 217,3 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 208,7 Mio. $
- Ungarn: 198,5 Mio. $
- Serbien: 187,1 Mio. $
- Rumänien: 166,9 Mio. $
- Kolumbien: 152,5 Mio. $
- Costa Rica: 146,6 Mio. $
- Argentinien: 126,6 Mio. $
- Guatemala: 112,2 Mio. $
- Lettland: 106,4 Mio. $
- Slowakei: 103,2 Mio. $
- Litauen: 101,2 Mio. $
- El Salvador: 94,8 Mio. $
- Kasachstan: 94,8 Mio. $
- Kroatien: 80,1 Mio. $
- Neuseeland: 75,1 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 53,1 Mio. $53,1 Mio. $+320,8 Mio. $+1,1 Mrd. $+> 2,8 Mrd. $
Importe: 225
- Vereinigte Staaten: 5,5 Mrd. $
- Deutschland: 5,4 Mrd. $
- China: 4,9 Mrd. $
- Frankreich: 3,6 Mrd. $
- Niederlande: 3 Mrd. $
- Italien: 3 Mrd. $
- Indien: 2,8 Mrd. $
- Mexiko: 2,8 Mrd. $
- Belgien: 2,7 Mrd. $
- Kanada: 2,6 Mrd. $
- Türkei: 2,5 Mrd. $
- Polen: 2,4 Mrd. $
- Südkorea: 2,3 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 2,2 Mrd. $
- Spanien: 2,1 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 2,1 Mrd. $
- Vietnam: 1,8 Mrd. $
- Brasilien: 1,6 Mrd. $
- Indonesien: 1,5 Mrd. $
- Thailand: 1,4 Mrd. $
- Tschechien: 1,3 Mrd. $
- Japan: 1,2 Mrd. $
- Taiwan: 1,1 Mrd. $
- Österreich: 1,1 Mrd. $
- Singapur: 1 Mrd. $
- Schweiz: 995,9 Mio. $
- Russland: 980,3 Mio. $
- Malaysia: 916,5 Mio. $
- Saudi-Arabien: 900,5 Mio. $
- Australien: 831,1 Mio. $
- Portugal: 828,9 Mio. $
- Bangladesch: 805,1 Mio. $
- Schweden: 786,9 Mio. $
- Rumänien: 708,6 Mio. $
- Ungarn: 616,2 Mio. $
- Dänemark: 613,5 Mio. $
- Ägypten: 598,8 Mio. $
- Philippinen: 593,9 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 592,2 Mio. $
- Südafrika: 533,7 Mio. $
- Pakistan: 529,7 Mio. $
- Slowakei: 517,6 Mio. $
- Israel: 494,2 Mio. $
- Griechenland: 488,8 Mio. $
- Argentinien: 474,7 Mio. $
- Kolumbien: 473,4 Mio. $
- Norwegen: 433 Mio. $
- Marokko: 405,8 Mio. $
- Irland: 395,5 Mio. $
- Kasachstan: 391,5 Mio. $
- Algerien: 384,9 Mio. $
- Ukraine: 382,1 Mio. $
- Chile: 366,6 Mio. $
- Peru: 363,5 Mio. $
- Finnland: 332,3 Mio. $
- Kroatien: 323,2 Mio. $
- Belarus: 320,8 Mio. $
- Litauen: 302,5 Mio. $
- Usbekistan: 297,2 Mio. $
- Guatemala: 294,8 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 12 Mrd. $ | 13,4 % | |
| 2 | 11,8 Mrd. $ | 13,3 % | |
| 3 | 8,2 Mrd. $ | 9,2 % | |
| 4 | 5 Mrd. $ | 5,6 % | |
| 5 | 4,7 Mrd. $ | 5,3 % | |
| 6 | 3,9 Mrd. $ | 4,4 % | |
| 7 | 3,6 Mrd. $ | 4 % | |
| 8 | 3,5 Mrd. $ | 3,9 % | |
| 9 | 3,3 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 10 | 3,2 Mrd. $ | 3,5 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 5,5 Mrd. $ | 6,1 % | |
| 2 | 5,4 Mrd. $ | 6,1 % | |
| 3 | 4,9 Mrd. $ | 5,4 % | |
| 4 | 3,6 Mrd. $ | 4 % | |
| 5 | 3 Mrd. $ | 3,4 % | |
| 6 | 3 Mrd. $ | 3,4 % | |
| 7 | 2,8 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 8 | 2,8 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 9 | 2,7 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 10 | 2,6 Mrd. $ | 2,9 % |
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212);
b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse;
c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
4. Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
6. Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus:
a) Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder
b) Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Gerb- und Farbstoffauszüge“?
„Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten“ bildet Kapitel 32 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt VI. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Gerb- und Farbstoffauszüge“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 32 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Gerb- und Farbstoffauszüge“ in den USA?
Im US-Zolltarif (HTSUS) werden Einfuhren unter 32 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Gerb- und Farbstoffauszüge“?
China, mit 12 Mrd. $ im Jahr 2024 (13,4 % der weltweiten Exporte).