Abschnitt VIII

Abschnitt VIII: Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Abschnitt VIII umfasst 3 Kapitel (41, 42, 43) mit 20 Positionen und 69 sechsstelligen Unterpositionen.

Kapitel 3

41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder
42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus