Abschnitt II

Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs

Abschnitt II umfasst 9 Kapitel (06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14) mit 77 Positionen und 317 sechsstelligen Unterpositionen.

Kapitel 9

06 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
08 Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
10 Getreide
11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; Verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Anmerkungen zum Abschnitt

Anmerkung