Abschnitt IX

Abschnitt IX: Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

Abschnitt IX umfasst 3 Kapitel (44, 45, 46) mit 27 Positionen und 146 sechsstelligen Unterpositionen.

Kapitel 3

44 Holz und Holzwaren; Holzkohle
45 Kork und Korkwaren
46 Flechtwaren und Korbmacherwaren