Abschnitt XVII

Abschnitt XVII: Beförderungsmittel

Abschnitt XVII umfasst 4 Kapitel (86, 87, 88, 89) mit 39 Positionen und 172 sechsstelligen Unterpositionen.

Kapitel 4

86 Schienenfahrzeuge und Ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Anmerkungen zum Abschnitt

Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen