Position · Kapitel 29
2939: Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
19 Unterpositionen bilden Position 2939 in Kapitel 29 („Organische chemische Erzeugnisse“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 19
- 2939.11Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin, Etorphin (INN), Heroin, Hydrocodon (INN), Hydromorphon (INN), Morphin, Nicomorphin (INN), Oxycodon (INN), Oxymorphon (INN), Pholcodin (INN), Thebacon (INN) und Thebain; Salze dieser Erzeugnisse
- 2939.19Opiumalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: andere
- 2939.20Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
- 2939.30Coffein und seine Salze
- 2939.41Ephedrin und seine Salze
- 2939.42Pseudoephedrin (INN) und seine Salze
- 2939.43Cathin (INN) und seine Salze
- 2939.44Norephedrin und seine Salze
- 2939.45Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat und ihre Salze
- 2939.49Ephedra-Alkaloide und ihre Derivate: andere
- 2939.51Fenetyllin (INN) und seine Salze
- 2939.59Theophyllin und Aminophyllin: andere
- 2939.61Ergometrin (INN) und seine Salze
- 2939.62Ergotamin (INN) und seine Salze
- 2939.63Lysergsäure und ihre Salze
- 2939.69Mutterkornalkaloide und ihre Derivate: andere
- 2939.72Kokain, Ecgonin; ihre Salze, Ester und anderen Derivate
- 2939.79Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre: andere, pflanzlichen Ursprungs, andere
- 2939.80Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre: andere
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 289.200 $289.200 $+9,4 Mio. $+65,8 Mio. $+> 251,3 Mio. $
Exporte: 112
- Deutschland: 398,7 Mio. $
- Indien: 379 Mio. $
- China: 328,7 Mio. $
- Schweiz: 251,3 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 177,9 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 120,6 Mio. $
- Frankreich: 119,1 Mio. $
- Italien: 108,7 Mio. $
- Australien: 107,7 Mio. $
- Tschechien: 81,7 Mio. $
- Spanien: 65,8 Mio. $
- Ungarn: 57,4 Mio. $
- Irland: 41,5 Mio. $
- Japan: 29,7 Mio. $
- Niederlande: 27,7 Mio. $
- Belgien: 22,8 Mio. $
- Kanada: 20,6 Mio. $
- Vietnam: 20,4 Mio. $
- Slowakei: 19,2 Mio. $
- Mexiko: 17,6 Mio. $
- Taiwan: 17,3 Mio. $
- Polen: 15,9 Mio. $
- Brasilien: 14,7 Mio. $
- Türkei: 13,8 Mio. $
- Dänemark: 13,5 Mio. $
- Schweden: 11,8 Mio. $
- Norwegen: 9,4 Mio. $
- Indonesien: 9,4 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 8,3 Mio. $
- Singapur: 7,9 Mio. $
- Madagaskar: 7,7 Mio. $
- Iran: 7,4 Mio. $
- Südkorea: 5,7 Mio. $
- Estland: 5,4 Mio. $
- Südafrika: 4,5 Mio. $
- Litauen: 4,4 Mio. $
- Österreich: 3,4 Mio. $
- Griechenland: 3,2 Mio. $
- Israel: 3,1 Mio. $
- Kolumbien: 2,6 Mio. $
- Costa Rica: 1,9 Mio. $
- Kongo-Kinshasa: 1,6 Mio. $
- Neuseeland: 1,2 Mio. $
- Finnland: 1,2 Mio. $
- Kroatien: 1,1 Mio. $
- Usbekistan: 818.200 $
- Kambodscha: 520.700 $
- Lettland: 503.900 $
- Rumänien: 447.100 $
- St. Lucia: 364.300 $
- Kongo-Brazzaville: 343.700 $
- Malaysia: 331.500 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 308.500 $
- Sri Lanka: 289.200 $
- Georgien: 286.400 $
- Guatemala: 281.300 $
- Bulgarien: 267.400 $
- Uruguay: 254.400 $
- Republik Moldau: 227.400 $
- Jordanien: 210.000 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 660.200 $660.200 $+7 Mio. $+35,6 Mio. $+> 113,9 Mio. $
Importe: 187
- Vereinigte Staaten: 487,1 Mio. $
- Deutschland: 241,8 Mio. $
- Italien: 171,9 Mio. $
- Indien: 128,3 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 120,3 Mio. $
- Schweiz: 113,9 Mio. $
- Japan: 80 Mio. $
- Brasilien: 78 Mio. $
- Niederlande: 66 Mio. $
- China: 61,6 Mio. $
- Irland: 58,7 Mio. $
- Ungarn: 55,8 Mio. $
- Frankreich: 52,7 Mio. $
- Kanada: 52,3 Mio. $
- Südkorea: 47,8 Mio. $
- Polen: 45,7 Mio. $
- Singapur: 43,4 Mio. $
- Mexiko: 43 Mio. $
- Schweden: 35,6 Mio. $
- Spanien: 34,3 Mio. $
- Österreich: 29,2 Mio. $
- Russland: 27,1 Mio. $
- Türkei: 26 Mio. $
- Dänemark: 24,1 Mio. $
- Indonesien: 22,4 Mio. $
- Chile: 21,8 Mio. $
- Ägypten: 21,2 Mio. $
- Pakistan: 21 Mio. $
- Taiwan: 20,2 Mio. $
- Belgien: 19,2 Mio. $
- Südafrika: 17,7 Mio. $
- Kolumbien: 17,2 Mio. $
- Australien: 15,1 Mio. $
- Tschechien: 15,1 Mio. $
- Vietnam: 14,4 Mio. $
- Ukraine: 14 Mio. $
- Thailand: 11,4 Mio. $
- Rumänien: 10,9 Mio. $
- Serbien: 10,8 Mio. $
- Argentinien: 10,4 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 9,6 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 9,3 Mio. $
- Bangladesch: 9,2 Mio. $
- Portugal: 8,9 Mio. $
- Saudi-Arabien: 8,2 Mio. $
- Griechenland: 7,4 Mio. $
- Bulgarien: 7 Mio. $
- Slowakei: 6,9 Mio. $
- Eswatini: 6,3 Mio. $
- Norwegen: 5,8 Mio. $
- Malaysia: 5,3 Mio. $
- Estland: 5,3 Mio. $
- Israel: 5,1 Mio. $
- Nigeria: 5 Mio. $
- Slowenien: 5 Mio. $
- Costa Rica: 4,9 Mio. $
- Iran: 4 Mio. $
- Peru: 3,8 Mio. $
- Kenia: 3,7 Mio. $
- Kroatien: 3,4 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 398,7 Mio. $ | 15,5 % | |
| 2 | 379 Mio. $ | 14,7 % | |
| 3 | 328,7 Mio. $ | 12,7 % | |
| 4 | 251,3 Mio. $ | 9,7 % | |
| 5 | 177,9 Mio. $ | 6,9 % | |
| 6 | 120,6 Mio. $ | 4,7 % | |
| 7 | 119,1 Mio. $ | 4,6 % | |
| 8 | 108,7 Mio. $ | 4,2 % | |
| 9 | 107,7 Mio. $ | 4,2 % | |
| 10 | 81,7 Mio. $ | 3,2 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 487,1 Mio. $ | 18,9 % | |
| 2 | 241,8 Mio. $ | 9,4 % | |
| 3 | 171,9 Mio. $ | 6,7 % | |
| 4 | 128,3 Mio. $ | 5 % | |
| 5 | 120,3 Mio. $ | 4,7 % | |
| 6 | 113,9 Mio. $ | 4,4 % | |
| 7 | 80 Mio. $ | 3,1 % | |
| 8 | 78 Mio. $ | 3 % | |
| 9 | 66 Mio. $ | 2,6 % | |
| 10 | 61,6 Mio. $ | 2,4 % |
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
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CELEX 32026R1395 · Quelle: eur-lex.europa.eu
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 2939 in 20 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2939 umfasst im türkischen Zolltarif 78 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 0 % (zollfrei).
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 2939 in 21 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 %. Bei 20 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2939 umfasst im britischen Zolltarif 24 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im kanadischen Zolltarif ist Position 2939 in 19 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2939 umfasst im mexikanischen Zolltarif 42 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 0 % (zollfrei).
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 2939 in 62 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 0 % und 12,6 %. Bei 58 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2939 umfasst im argentinischen Zolltarif 103 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 20 % (Durchschnitt 0,6 %). Bei 98 davon beträgt der Satz 0 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 2939 in 33 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2939 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 23 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei).
Im japanischen Zolltarif ist Position 2939 in 19 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2939 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 45 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 0 % (zollfrei).
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 2939 in 35 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz liegt zwischen 0 % und 5 %. Bei 34 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2939 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 19 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Im norwegischen Zolltarif ist Position 2939 in 20 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2939 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 23 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 6 % (Durchschnitt 4,3 %). Bei 6 davon beträgt der Satz 0 %.
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 2939 in 19 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 5 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 2939 belief sich 2024 auf 2,6 Mrd. $, ein Plus von 7,4 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus Deutschland (15,5 % des Gesamtwerts), gefolgt von Indien.
Die USA importierten am meisten (487,1 Mio. $).
Deutschland importierte Waren im Wert von 241,8 Mio. $ (Rang 2).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);
c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;
d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse;
e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;
f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);
g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;
h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.
2. Zu Kapitel 29 gehören nicht:
a) Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);
c) Methan und Propan (Position 2711);
d) die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;
e) immunologische Erzeugnisse (Position 3002);
g) Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);
h) Enzyme (Position 3507);
ij) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);
k) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;
l) optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.
Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929.
Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
5.
A) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;
B) aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;
C) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:
1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;
2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;
3) Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen;
D) Metallalkoholate sind in dieselbe Position wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);
E) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.
6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten.
Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.
7. Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.
8. Für die Anwendung der Position 2937:
a) als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);
b) der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre Salze…“?
„Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate“ fällt unter Position 2939 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 29 gehört (Abschnitt VI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Natürliche, auch synthetisch hergestellte…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur sind Einfuhren unter 2939 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Natürliche, auch synthetisch hergestellte…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif sind Einfuhren unter 2939 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Natürliche, auch synthetisch hergestellte…“?
Deutschland, mit 398,7 Mio. $ im Jahr 2024 (15,5 % der weltweiten Exporte).