Position · Kapitel 29
2941: Antibiotika
Position 2941 ist in 6 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 29 („Organische chemische Erzeugnisse“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 6
- 2941.10Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser ErzeugnissePenicilline und ihre Derivate
- 2941.20Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
- 2941.30Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
- 2941.40Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
- 2941.50Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
- 2941.90Antibiotika, andereAndere Antibiotika
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 242.400 $242.400 $+15 Mio. $+136 Mio. $+> 837 Mio. $
Exporte: 134
- China: 5 Mrd. $
- Indien: 1 Mrd. $
- Italien: 922 Mio. $
- Schweiz: 837 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 620 Mio. $
- Spanien: 487 Mio. $
- Belgien: 328 Mio. $
- Niederlande: 271 Mio. $
- Dänemark: 178 Mio. $
- Südkorea: 177 Mio. $
- Singapur: 143 Mio. $
- Deutschland: 136 Mio. $
- Frankreich: 136 Mio. $
- Irland: 113 Mio. $
- Österreich: 111 Mio. $
- Japan: 92 Mio. $
- Kroatien: 81 Mio. $
- Ungarn: 75 Mio. $
- Mexiko: 70 Mio. $
- Bulgarien: 68 Mio. $
- Brasilien: 58 Mio. $
- Portugal: 41 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 38 Mio. $
- Taiwan: 32 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Macau: 31 Mio. $
- Rumänien: 26 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 22 Mio. $
- Slowenien: 16 Mio. $
- Tschechien: 16 Mio. $
- Israel: 15 Mio. $
- Türkei: 12 Mio. $
- Thailand: 11 Mio. $
- Slowakei: 10 Mio. $
- Malaysia: 9 Mio. $
- Kanada: 8 Mio. $
- Schweden: 6 Mio. $
- Malta: 5 Mio. $
- Neuseeland: 5 Mio. $
- Serbien: 5 Mio. $
- Polen: 3 Mio. $
- Griechenland: 3 Mio. $
- Guatemala: 2 Mio. $
- Marokko: 2 Mio. $
- Saudi-Arabien: 1 Mio. $
- Indonesien: 1 Mio. $
- Australien: 1 Mio. $
- Sri Lanka: 1 Mio. $
- Jordanien: 1 Mio. $
- Ägypten: 945.800 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 945.400 $
- Zypern: 870.300 $
- Chile: 853.600 $
- Südafrika: 794.100 $
- Argentinien: 773.000 $
- Russland: 597.100 $
- Kolumbien: 531.800 $
- Litauen: 506.100 $
- Pakistan: 473.500 $
- Estland: 242.400 $
- Uruguay: 241.700 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 3 Mio. $3 Mio. $+28 Mio. $+170 Mio. $+> 386 Mio. $
Importe: 195
- Indien: 1 Mrd. $
- Italien: 1 Mrd. $
- China: 625 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 567 Mio. $
- Niederlande: 387 Mio. $
- Brasilien: 386 Mio. $
- Frankreich: 386 Mio. $
- Deutschland: 385 Mio. $
- Spanien: 327 Mio. $
- Vietnam: 302 Mio. $
- Japan: 269 Mio. $
- Südkorea: 235 Mio. $
- Türkei: 224 Mio. $
- Belgien: 201 Mio. $
- Österreich: 197 Mio. $
- Bangladesch: 194 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 191 Mio. $
- Ägypten: 189 Mio. $
- Panama: 172 Mio. $
- Indonesien: 170 Mio. $
- Kanada: 158 Mio. $
- Mexiko: 156 Mio. $
- Pakistan: 154 Mio. $
- Schweiz: 149 Mio. $
- Thailand: 141 Mio. $
- Russland: 136 Mio. $
- Portugal: 128 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 116 Mio. $
- Taiwan: 95 Mio. $
- Irland: 93 Mio. $
- Argentinien: 83 Mio. $
- Griechenland: 80 Mio. $
- Jordanien: 78 Mio. $
- Kolumbien: 76 Mio. $
- Saudi-Arabien: 75 Mio. $
- Algerien: 59 Mio. $
- Bulgarien: 48 Mio. $
- Marokko: 47 Mio. $
- Peru: 46 Mio. $
- Rumänien: 42 Mio. $
- Philippinen: 42 Mio. $
- Malaysia: 41 Mio. $
- Australien: 41 Mio. $
- Dänemark: 40 Mio. $
- Belarus: 38 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 37 Mio. $
- Kroatien: 33 Mio. $
- Nigeria: 31 Mio. $
- Ghana: 28 Mio. $
- Kenia: 28 Mio. $
- Polen: 25 Mio. $
- Ukraine: 24 Mio. $
- Tunesien: 24 Mio. $
- Iran: 22 Mio. $
- Südafrika: 22 Mio. $
- Slowenien: 20 Mio. $
- Irak: 19 Mio. $
- Chile: 19 Mio. $
- Israel: 18 Mio. $
- Nepal: 18 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 5 Mrd. $ | 42,8 % | |
| 2 | 1 Mrd. $ | 9,6 % | |
| 3 | 922 Mio. $ | 8,4 % | |
| 4 | 837 Mio. $ | 7,6 % | |
| 5 | 620 Mio. $ | 5,6 % | |
| 6 | 487 Mio. $ | 4,4 % | |
| 7 | 328 Mio. $ | 3 % | |
| 8 | 271 Mio. $ | 2,5 % | |
| 9 | 178 Mio. $ | 1,6 % | |
| 10 | 177 Mio. $ | 1,6 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 Mrd. $ | 13,4 % | |
| 2 | 1 Mrd. $ | 11,2 % | |
| 3 | 625 Mio. $ | 5,7 % | |
| 4 | 567 Mio. $ | 5,2 % | |
| 5 | 387 Mio. $ | 3,5 % | |
| 6 | 386 Mio. $ | 3,5 % | |
| 7 | 386 Mio. $ | 3,5 % | |
| 8 | 385 Mio. $ | 3,5 % | |
| 9 | 327 Mio. $ | 3 % | |
| 10 | 302 Mio. $ | 2,7 % |
Position 2941 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 7 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 5,3 % (Durchschnitt 0,8 %). Bei 6 davon beträgt der Satz 0 %.
Im türkischen Zolltarif ist Position 2941 in 60 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 5,3 %. Bei 59 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2941 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 12 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 3,5 % (Durchschnitt 0,3 %). Bei 11 davon beträgt der Satz 0 %.
Im britischen Zolltarif ist Position 2941 in 8 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2941 umfasst im kanadischen Zolltarif 8 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 2941 in 27 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 0 % und 5 %. Bei 22 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2941 umfasst im brasilianischen Zolltarif 58 Tarifpositionen; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 0 % und 12,6 % (Durchschnitt 0,9 %). Bei 54 davon beträgt der Satz 0 %.
Im argentinischen Zolltarif ist Position 2941 in 82 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 12,6 %. Bei 75 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2941 umfasst im peruanischen Zolltarif 19 Tarifpositionen; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Im neuseeländischen Zolltarif ist Position 2941 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2941 umfasst im japanischen Zolltarif 6 Tarifpositionen; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist Position 2941 in 38 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2941 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 30 Tarifpositionen; der Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist Position 2941 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2941 umfasst im norwegischen Zolltarif 6 Tarifpositionen; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im nordmazedonischen Zolltarif ist Position 2941 in 7 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2941 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 6 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll beträgt 5 %.
2024 wurden weltweit Waren der Position 2941 im Wert von 11 Mrd. $ exportiert (−1,8 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 5 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor Indien.
Die höchsten Einfuhren (1 Mrd. $) entfielen auf Indien.
Unter 134 Exportländern belegte Deutschland mit 136 Mio. $ Rang 12.
Deutschland importierte Waren im Wert von 385 Mio. $ (Rang 8).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);
c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;
d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse;
e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;
f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);
g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;
h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.
2. Zu Kapitel 29 gehören nicht:
a) Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);
c) Methan und Propan (Position 2711);
d) die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;
e) immunologische Erzeugnisse (Position 3002);
g) Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);
h) Enzyme (Position 3507);
ij) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);
k) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;
l) optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.
Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929.
Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
5.
A) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;
B) aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;
C) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:
1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;
2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;
3) Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen;
D) Metallalkoholate sind in dieselbe Position wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);
E) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.
6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten.
Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.
7. Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.
8. Für die Anwendung der Position 2937:
a) als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);
b) der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Antibiotika“?
„Antibiotika“ fällt unter Position 2941 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 29 gehört (Abschnitt VI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Antibiotika“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 2941 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 5,3 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Antibiotika“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2941 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 5,3 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Antibiotika“?
China, mit 5 Mrd. $ im Jahr 2024 (42,8 % der weltweiten Exporte).