Position · Kapitel 39
3913: Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
Position 3913 ist in 2 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 39 („Kunststoffe und Waren daraus“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 2
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 634.000 $634.000 $+12 Mio. $+53 Mio. $+> 257 Mio. $
Exporte: 114
- China: 1 Mrd. $
- Schweden: 584 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 343 Mio. $
- Frankreich: 257 Mio. $
- Österreich: 211 Mio. $
- Niederlande: 184 Mio. $
- Italien: 150 Mio. $
- Deutschland: 128 Mio. $
- Norwegen: 100 Mio. $
- Dänemark: 96 Mio. $
- Japan: 90 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 53 Mio. $
- Spanien: 49 Mio. $
- Belgien: 46 Mio. $
- Schweiz: 45 Mio. $
- Tschechien: 41 Mio. $
- Chile: 30 Mio. $
- Südkorea: 25 Mio. $
- Polen: 23 Mio. $
- Kanada: 22 Mio. $
- Argentinien: 21 Mio. $
- Israel: 18 Mio. $
- Brasilien: 17 Mio. $
- Indien: 15 Mio. $
- Kolumbien: 15 Mio. $
- Thailand: 14 Mio. $
- Singapur: 13 Mio. $
- Indonesien: 12 Mio. $
- Irland: 12 Mio. $
- Vietnam: 11 Mio. $
- Slowakei: 9 Mio. $
- Island: 8 Mio. $
- Australien: 7 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 6 Mio. $
- Türkei: 4 Mio. $
- Panama: 4 Mio. $
- Bulgarien: 4 Mio. $
- Südafrika: 4 Mio. $
- Litauen: 3 Mio. $
- Ägypten: 3 Mio. $
- Pakistan: 3 Mio. $
- Rumänien: 3 Mio. $
- Malaysia: 2 Mio. $
- Französisch-Polynesien: 2 Mio. $
- Taiwan: 2 Mio. $
- Finnland: 2 Mio. $
- Portugal: 2 Mio. $
- Ungarn: 1 Mio. $
- Mexiko: 1 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 1 Mio. $
- Estland: 1 Mio. $
- Russland: 1 Mio. $
- Saudi-Arabien: 1 Mio. $
- Ecuador: 798.400 $
- Peru: 769.100 $
- Kuwait: 634.000 $
- Kroatien: 572.900 $
- Angola: 563.100 $
- Slowenien: 467.800 $
- Eswatini: 420.200 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 944.500 $944.500 $+11 Mio. $+55 Mio. $+> 175 Mio. $
Importe: 192
- Vereinigte Staaten: 501 Mio. $
- Südkorea: 266 Mio. $
- Deutschland: 249 Mio. $
- Japan: 192 Mio. $
- Italien: 180 Mio. $
- Niederlande: 175 Mio. $
- Schweiz: 148 Mio. $
- China: 146 Mio. $
- Frankreich: 139 Mio. $
- Spanien: 113 Mio. $
- Singapur: 98 Mio. $
- Indien: 86 Mio. $
- Belgien: 84 Mio. $
- Kanada: 82 Mio. $
- Russland: 81 Mio. $
- Mexiko: 79 Mio. $
- Brasilien: 77 Mio. $
- Saudi-Arabien: 74 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 66 Mio. $
- Thailand: 55 Mio. $
- Irland: 54 Mio. $
- Polen: 52 Mio. $
- Türkei: 47 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 45 Mio. $
- Taiwan: 38 Mio. $
- Australien: 37 Mio. $
- Dänemark: 37 Mio. $
- Indonesien: 36 Mio. $
- Schweden: 35 Mio. $
- Argentinien: 34 Mio. $
- Vietnam: 27 Mio. $
- Malaysia: 26 Mio. $
- Österreich: 22 Mio. $
- Slowenien: 21 Mio. $
- Pakistan: 19 Mio. $
- Kolumbien: 18 Mio. $
- Philippinen: 16 Mio. $
- Griechenland: 16 Mio. $
- Israel: 15 Mio. $
- Chile: 14 Mio. $
- Ägypten: 13 Mio. $
- Südafrika: 13 Mio. $
- Katar: 12 Mio. $
- Kuwait: 12 Mio. $
- Bangladesch: 11 Mio. $
- Norwegen: 11 Mio. $
- Portugal: 11 Mio. $
- Tschechien: 11 Mio. $
- Estland: 11 Mio. $
- Ecuador: 11 Mio. $
- Peru: 10 Mio. $
- Ungarn: 10 Mio. $
- Rumänien: 10 Mio. $
- Ukraine: 9 Mio. $
- Kroatien: 9 Mio. $
- Slowakei: 8 Mio. $
- Finnland: 8 Mio. $
- Oman: 7 Mio. $
- Algerien: 7 Mio. $
- Marokko: 6 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 Mrd. $ | 28,8 % | |
| 2 | 584 Mio. $ | 15,3 % | |
| 3 | 343 Mio. $ | 9 % | |
| 4 | 257 Mio. $ | 6,7 % | |
| 5 | 211 Mio. $ | 5,5 % | |
| 6 | 184 Mio. $ | 4,8 % | |
| 7 | 150 Mio. $ | 3,9 % | |
| 8 | 128 Mio. $ | 3,4 % | |
| 9 | 100 Mio. $ | 2,6 % | |
| 10 | 96 Mio. $ | 2,5 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 501 Mio. $ | 13,2 % | |
| 2 | 266 Mio. $ | 7 % | |
| 3 | 249 Mio. $ | 6,5 % | |
| 4 | 192 Mio. $ | 5,1 % | |
| 5 | 180 Mio. $ | 4,7 % | |
| 6 | 175 Mio. $ | 4,6 % | |
| 7 | 148 Mio. $ | 3,9 % | |
| 8 | 146 Mio. $ | 3,8 % | |
| 9 | 139 Mio. $ | 3,6 % | |
| 10 | 113 Mio. $ | 3 % |
Position 3913 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 2 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 5 % und 6,5 % (Durchschnitt 5,8 %).
Im türkischen Zolltarif ist Position 3913 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 5 % und 6,5 %.
Position 3913 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 4 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 % (Durchschnitt 4,1 %). Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Im britischen Zolltarif ist Position 3913 in 9 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
2024 wurden weltweit Waren der Position 3913 im Wert von 4 Mrd. $ exportiert (−4,9 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 1 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor Schweden.
Die höchsten Einfuhren (501 Mio. $) entfielen auf die USA.
Unter 114 Exportländern belegte Deutschland mit 128 Mio. $ Rang 8.
Deutschland importierte Waren im Wert von 249 Mio. $ (Rang 3).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.
Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht:
c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29);
d) Heparin oder seine Salze (Position 3001);
e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212;
f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402;
g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806);
h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811);
ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819);
k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822);
l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;
m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202;
n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;
o) Wandverkleidungen der Position 4814;
p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);
r) Fantasieschmuck der Position 7117;
s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);
t) Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;
u) Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);
v) Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren);
w) Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und Teile davon);
x) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);
y) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
z) Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte und Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren).
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien:
a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902);
b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911);
c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten;
d) Silicone (Position 3910);
e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.
Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen.
Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen:
a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;
b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
8. Als „Rohre und Schläuche“ im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.
9. Als „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen“ im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.
10. Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.
11. Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind:
a) Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;
b) Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden;
c) Regenrinnen und deren Zubehör;
d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen;
e) Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen;
f) Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör;
g) große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt;
h) architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese;
ij) Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Natürliche Polymere“?
„Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen“ fällt unter Position 3913 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 39 gehört (Abschnitt VII). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Natürliche Polymere“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 3913 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 5 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Natürliche Polymere“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 3913 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 5 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Natürliche Polymere“?
China, mit 1 Mrd. $ im Jahr 2024 (28,8 % der weltweiten Exporte).