Kombinierte Nomenklatur der EU

Kombinierte Nomenklatur der EU, Kapitel 06: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

  • 46Tarifpositionen
  • 0 %–10,9 %Satz

Kapitel 06 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 06 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 46 Tarifpositionen, verteilt auf 4 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 10,9 % (Durchschnitt 5,5 %); 7 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Am feinsten gegliedert ist Position 0602 („Andere lebende Pflanzen“) mit 20 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 8,3 %; er gilt für 12 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 10,9 %, hat 0604 90 99 („Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne“).

0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Krallenwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

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