Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 7208.26

7208 26 00

7208 26 00: Warmband, gebeizt, Coils 3 bis unter 4,75 mm: mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

Warmband, gebeizt, Coils 3 bis unter 4,75 mm

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen:
  2. andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt:
  3. 7208 26 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll Frei Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 6 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 8
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 16

  • AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll 63 EUR / t
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Brasilien
    Rechtsakt
    Regulation 2758/23
    Sätze für namentlich genannte Ausführer (5)
    UnternehmenSatz
    ArcelorMittal Brasil S.A. C21054,5 EUR / t mit Unterlage D-008 (Handelsrechnung mit unterzeichneter Erklärung) · sonst 63 EUR / t
    Aperam Inox América do Sul S.A. C21154,5 EUR / t mit Unterlage D-008 (Handelsrechnung mit unterzeichneter Erklärung) · sonst 63 EUR / t
    Companhia Siderúrgica Nacional C21253,4 EUR / t mit Unterlage D-008 (Handelsrechnung mit unterzeichneter Erklärung) · sonst 63 EUR / t
    Usinas Siderúrgicas de Minas Gerais S.A. (USIMINAS) C21363 EUR / t mit Unterlage D-008 (Handelsrechnung mit unterzeichneter Erklärung) · sonst 63 EUR / t
    Gerdau Açominas S.A. C21455,8 EUR / t mit Unterlage D-008 (Handelsrechnung mit unterzeichneter Erklärung) · sonst 63 EUR / t
  • AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    China
    Rechtsakt
    Regulation 1122/23
    Sätze für namentlich genannte Ausführer (17)
    UnternehmenSatz
    Jiangyin Xingcheng Special Steel Works Co., Ltd C147Frei
    Angang Steel Company Limited C15010,8 %
    Inner Mongolia Baotou Steel Union Co.,Ltd C151Frei
    Wuhan Iron and Steel Co., Ltd C15610,8 %
    Bengang Steel Plates Co., Ltd C157Frei
    Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd C15810,3 %
    Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch C15910,3 %
    Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch C16010,3 %
    Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd C16131,3 %
    Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd C16231,3 %
    Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd C163Frei
    Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd C164Frei
    Maanshan Iron & Steel Co., Ltd C16510,8 %
    Rizhao Steel Wire Co., Ltd C16610,8 %
    Rizhao Baohua New Material Co., Ltd C16710,8 %
    Tangshan Yanshan Iron and Steel Co., Ltd C168Frei
    Beijing Shougang Co. Ltd., Qian’an Iron & Steel branch C208Frei
  • AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll 11,7 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ägypten
    Rechtsakt
    Regulation 1919/25
    Sätze für namentlich genannte Ausführer (1)
    UnternehmenSatz
    Ezz Steel Company 89M811,7 %
  • AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll 57,5 EUR / t
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Iran
    Rechtsakt
    Regulation 2758/23
    Sätze für namentlich genannte Ausführer (1)
    UnternehmenSatz
    Mobarakeh Steel Company C21557,5 EUR / t mit Unterlage D-008 (Handelsrechnung mit unterzeichneter Erklärung) · sonst 57,5 EUR / t
  • AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll 30 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Japan
    Rechtsakt
    Regulation 1919/25
    Sätze für namentlich genannte Ausführer (4)
    UnternehmenSatz
    Nippon Steel Corporation 89M930 %
    Tokyo Steel Co. Ltd. 89MA6,9 %
    Daido Steel Co., Ltd. 89MB29,8 %
    JFE Steel Corporation 89ME29,8 %
  • AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll 96,5 EUR / t
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Rechtsakt
    Regulation 2758/23
    Sätze für namentlich genannte Ausführer (3)
    UnternehmenSatz
    Novolipetsk Steel C21653,3 EUR / t mit Unterlage D-008 (Handelsrechnung mit unterzeichneter Erklärung) · sonst 96,5 EUR / t
    Public Joint Stock Company Magnitogorsk Iron Steel Works (PJSC MMK) C21796,5 EUR / t mit Unterlage D-008 (Handelsrechnung mit unterzeichneter Erklärung) · sonst 96,5 EUR / t
    PAO Severstal C21817,6 EUR / t mit Unterlage D-008 (Handelsrechnung mit unterzeichneter Erklärung) · sonst 96,5 EUR / t
  • AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll 7,3 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Türkei
    Rechtsakt
    Regulation 1100/21
    Sätze für namentlich genannte Ausführer (5)
    UnternehmenSatz
    Çolakoğlu Metalurji A.Ş. C6027,3 %
    Erdemir group: - Ereğli Demir ve Çelik Fabrikalari T.A.S. - İskenderun Demir ve Çelik A.Ş. C6035 %
    Habaş Sinai ve Tibbi Gazlar İstihsal Endüstrisi A.Ş. C6044,7 %
    Ağir Haddecilik A.Ş. C6055,7 %
    Borçelik Çelik Sanayii Ticaret A.Ş. C6065,7 %
  • AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll 12,1 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Vietnam
    Rechtsakt
    Regulation 1919/25
    Sätze für namentlich genannte Ausführer (2)
    UnternehmenSatz
    Formosa Ha Tinh Steel Corporation 89MC12,1 %
    Hoa Phat group/Hoa Phat Dung Quat Steel Joint Company, consisting of: Hoa Phat Dung Quat Steel Joint Company, Hoa Phat Cold Rolled Steel Company Limited, Hoa Phat Steel Sheet Limited Liability Company, Hoa Phat Steel Pipe Company Limited - Hung Yen branch, Binh Duong Hoa Phat Steel Pipe Company Limited, Hoa Phat Da Nang Steel Pipe Company Limited. 89MDFrei
  • AusgleichszollEndgültiger Ausgleichszoll 35,9 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    China
    Rechtsakt
    Regulation 1123/23
    Sätze für namentlich genannte Ausführer (17)
    UnternehmenSatz
    Jiangyin Xingcheng Special Steel Works Co., Ltd C14735,9 %
    Angang Steel Company Limited C15017,1 %
    Inner Mongolia Baotou Steel Union Co.,Ltd C15135,9 %
    Wuhan Iron and Steel Co., Ltd C15617,1 %
    Bengang Steel Plates Co., Ltd C15728,1 %
    Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd C1587,8 %
    Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch C1597,8 %
    Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch C1607,8 %
    Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd C1614,6 %
    Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd C1624,6 %
    Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd C16335,9 %
    Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd C16431,5 %
    Maanshan Iron & Steel Co., Ltd C16517,1 %
    Rizhao Steel Wire Co., Ltd C16617,1 %
    Rizhao Baohua New Material Co., Ltd C16717,1 %
    Tangshan Yanshan Iron and Steel Co., Ltd C16835,9 %
    Beijing Shougang Co. Ltd., Qian’an Iron & Steel branch C20831,5 %
  • SchutzmaßnahmeZusatzzölle 50 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • HandelsschutzuntersuchungAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Türkei
    Rechtsakt
    Information 3536/26
  • ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 2658/87
    Unterlagen
    • C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Australien, Brasilien, Schweiz, Ägypten, Vereinigtes Königreich, Indonesien, Indien, Island, Japan, Südkorea, Kasachstan, Liechtenstein, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, Saudi-Arabien, Türkei, Taiwan, Ukraine, Vietnam
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas und 75 weitere
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Türkei
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 9

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus
    Rechtsakt
    Regulation 0355/22
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1548/17
    Unterlagen
    • Y959 Güter, ausgenommen die in Anhang V (Kohle, Eisen und Eisenerz) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y824 Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden
    • Y878 Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 30. September 2027
    Rechtsakt
    Regulation 1963/26
    Unterlagen
    • Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
    • Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
    • Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
    • Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
    • Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
    • Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
    • Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
    • Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
    • Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
    • Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
    • Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
    • Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
    • Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
    • C131 Walzwerksbescheinigung
    • C132 Rechnung mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
    • C133 Lieferschein mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
    • C134 Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Verträgen, die Informationen über das Land des Schmelzens und Gießens und die Schmelznummer enthalten
    • C135 Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
    • C136 Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer
    • C137 Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens und der Schmelznummer
    • C138 Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer
    • C139 Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. Oktober 2027
    Rechtsakt
    Regulation 1963/26
    Unterlagen
    • Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
    • Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
    • Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
    • Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
    • Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
    • Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
    • Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
    • Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
    • Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
    • Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
    • Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
    • Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
    • Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
    • C131 Walzwerksbescheinigung
  • EinfuhrkontrolleSchaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems - CBAM
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0956/23
    Unterlagen
    • Y128 CBAM-Kontonummer
    • Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
    • Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
    • Y237 Waren mit Ursprung in der EU
    • Y238 Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
    • Y137 De-minimis-Ausnahmeregelung - Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956

Zollkontingente

Laufende NummerUrsprungKontingentszollsatzZeitraumMengeRestmengeGültigkeit
09.9500 European Union, Türkiye Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 120.920.560 kg 0 kg Ausgeschöpft
09.9600 ERGA OMNES Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 5.564.010 kg 0 kg Ausgeschöpft
09.9700 FTA partners Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 4.271.870 kg 0 kg Ausgeschöpft
09.9701 Brazil, European Union Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 42.512.750 kg 42.323.475 kg Offen
09.9702 European Union, Indonesia Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 31.834.460 kg 14.994 kg Kritisch
09.9703 European Union, North Macedonia Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 3.531.910 kg 2.121.876 kg Offen
09.9704 Switzerland, European Union Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 5.472.500 kg 5.408.738 kg Offen
09.9705 European Union, United Kingdom Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 38.481.140 kg 37.914.502 kg Offen
09.9801 European Union, Türkiye Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 160.573.740 kg 0 kg Ausgeschöpft
09.9802 European Union, Japan Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 137.884.780 kg 137.881.927 kg Offen
09.9803 European Union, India Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 149.318.610 kg 0 kg Ausgeschöpft
09.9804 European Union, Taiwan Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 69.730.640 kg 60.071.936 kg Offen
09.9805 European Union, Ukraine Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 120.882.350 kg 116.806.064 kg Offen
09.9806 European Union, Korea, Republic of (South Korea) Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 115.457.520 kg 68.677.868 kg Offen
09.9807 European Union, Viet Nam Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 103.743.080 kg 13.660.293 kg Offen
09.9808 Egypt, European Union Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 101.232.210 kg 76.358.968 kg Offen
09.9809 European Union, Serbia Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 64.523.650 kg 51.955.695 kg Offen
09.9810 Australia, European Union Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 11.830.050 kg 0 kg Ausgeschöpft
09.9811 European Union, Saudi Arabia Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 9.545.080 kg 9.545.080 kg Offen
09.9812 European Union, Kazakhstan Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 2.377.670 kg 2.369.958 kg Offen

Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026.

Ausfuhrmaßnahmen 5

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 0285/18 28. Februar 2018
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol Ukraine Regulation 0692/14 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 26. Juni 2024
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine Ukraine Regulation 0263/22 25. August 2022

TARIC-Daten vom 29. Oktober 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 9 % ermäßigter Satz
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 24 %
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 29. Oktober 2026

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 7208.26

letzte 12 Monate123,1 Mio. €+3,4 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis0,60 € je kg
Präferenzzollsatz0 %
Jan. 2024: 29,5 Mio. €Feb. 2024: 6,5 Mio. €März 2024: 11,1 Mio. €Apr. 2024: 30 Mio. €Mai 2024: 11,8 Mio. €Juni 2024: 7,3 Mio. €Juli 2024: 30,9 Mio. €Aug. 2024: 6,5 Mio. €Sept. 2024: 5,7 Mio. €Okt. 2024: 23,3 Mio. €Nov. 2024: 3,4 Mio. €Dez. 2024: 5,8 Mio. €Jan. 2025: 19,1 Mio. €Feb. 2025: 3,7 Mio. €März 2025: 5,4 Mio. €Apr. 2025: 15,1 Mio. €Mai 2025: 5,9 Mio. €Juni 2025: 6 Mio. €Juli 2025: 15,3 Mio. €Aug. 2025: 10,3 Mio. €Sept. 2025: 7,2 Mio. €Okt. 2025: 26,5 Mio. €Nov. 2025: 5,8 Mio. €Dez. 2025: 3,8 Mio. €Jan. 2026: 22,4 Mio. €Feb. 2026: 8,8 Mio. €März 2026: 2,4 Mio. €Apr. 2026: 17,2 Mio. €Mai 2026: 4,5 Mio. €Juni 2026: 9,4 Mio. €Juli 2026: 10,8 Mio. €Aug. 2026: 4,3 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Taiwan 27,9 Mio. € 22,7 % +20 %
Indien 23,2 Mio. € 18,8 % +114,6 %
Türkei 23,2 Mio. € 18,8 % +14,4 %
Südkorea 20,9 Mio. € 17 % -18,7 %
Serbien 11,1 Mio. € 9,1 % -8,5 %
China 5,1 Mio. € 4,1 % +37.014,9 %
Ägypten 3,8 Mio. € 3,1 % -74,4 %
Vereinigtes Königreich 3,3 Mio. € 2,7 % -47,8 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

7208.26 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 72 →

CBAM: CO2-Grenzausgleichssystem

CBAM-Sektor: Eisen und Stahl. Für Waren dieses Sektors sind bei der Einfuhr in die EU die bei ihrer Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen zu bezahlen. Liegen keine geprüften tatsächlichen Emissionen vor, meldet der Einführer die unten stehenden Standardwerte (Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne Ware).

7208 Flat-rolled products of iron or non-alloy steel, of a width >= 600 mm, hot-rolled, not clad, plated or coated

HerstellungslandDirektIndirektGesamt
Algerien3—3
Argentinien2,59—2,59
Aserbaidschan0,14—0,14
Australien2,97—2,97
Bosnien und Herzegowina2,29—2,29
Brasilien1,62—1,62
Chile2,05—2,05
China3,19—3,19
Indien4,28—4,28
Indonesien8,23—8,23
Iran1,94—1,94
Japan2,1—2,1
Kanada1,43—1,43
Kasachstan5,29—5,29
Kolumbien2,56—2,56
Mexiko2,75—2,75
Myanmar0,47—0,47
Neuseeland2,42—2,42
Nordmazedonien1,53—1,53
Philippinen0,74—0,74
Russland3,43—3,43
Serbien2,41—2,41
Südafrika4,14—4,14
Südkorea2,12—2,12
Taiwan2,31—2,31
Thailand1,92—1,92
Türkei2,43—2,43
Ukraine2,48—2,48
Usbekistan3,21—3,21
Vereinigte Staaten1,4—1,4
Vereinigtes Königreich2,42—2,42
Vietnam2,35—2,35
Andere Länder (Standard)4,05—4,05

mit Aufschlag für 2026: 4,454 · mit Aufschlag für 2027: 4,859 · mit Aufschlag für 2028: 5,264

t CO2e je t Ware · endgültiger Zeitraum seit 1. Januar 2026; erste jährliche CBAM-Erklärung bis 30. September 2027 · Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, berichtigt durch 2026/1740 (Daten der Europäischen Kommission, nicht rechtsverbindlich)

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

7208 · Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

Der Begriff „Wiederauswalzen“ im Sinne der Unterpositionen dieser Position beschränkt sich auf ein Verfahren, bei dem das Metall zwischen gegenläufig drehenden Walzen durchgeführt und dabei in seiner Dicke reduziert wird. Dieses Verfahren kann auch die Oberfläche des Metalls oder seine Festigkeitseigenschaften verbessern. Der Begriff „Wiederauswalzen“ erfasst weder das Kaltstichverfahren (skin pass), das die Dicke nur geringfügig vermindert, noch andere Umwandlungsverfahren, bei denen das Metall nur geformt, jedoch nicht in seiner Dicke reduziert wird.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

EISEN UND STAHL

Allgemeines

A. Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228).

Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten:

  • weist dieser Veränderungen auf, die sich nicht regelmäßig wiederholen, so handelt es sich um ein geschmiedetes Erzeugnis;
  • weist der Querschnitt jedoch Veränderungen auf, die sich regelmäßig wiederholen, oder ist er konstant, so kann es sich um ein geschmiedetes oder um ein gewalztes Erzeugnis handeln. In diesem Fall sind alle folgenden Beschaffenheitsmerkmale zu prüfen:

1. Größe des Querschnitts

Bei großem Querschnitt (Querschnittsfläche größer als 150 000 mm2) handelt es sich wahrscheinlich um geschmiedete Erzeugnisse. Bei kleinem Querschnitt (kleinste Abmessung weniger als 15 mm) handelt es sich wahrscheinlich um gewalzte Erzeugnisse;

2. Form des Querschnitts

Bei einfachen Formen (quadratisch, rund, rechteckig, sechseckig usw.) kann es sich um gewalzte oder geschmiedete Erzeugnisse handeln, während komplizierte Formen fast immer durch Schmieden hergestellt werden;

3. Länge

Bei Längen von mehr als 5 m handelt es sich fast immer um gewalzte Erzeugnisse; bei geringeren Längen kann es sich um geschmiedete oder gewalzte Erzeugnisse handeln;

4. Toleranzen

Die Toleranzen der Querschnittsabmessung sind bei gewalzten Erzeugnissen kleiner als bei geschmiedeten Erzeugnissen;

5. metallografisches Aussehen

Da das Reduktionsverhältnis bei gewalzten Erzeugnissen in der Regel bedeutend höher ist als bei geschmiedeten Erzeugnissen, können sie bei einer mikroskopischen Untersuchung fast immer voneinander unterschieden werden.

Bei dieser Untersuchung sind insbesondere Einschlüsse und Struktur zu prüfen:

a) Die Einschlüsse in gewalzten Erzeugnissen sind sehr lang und fein und fast völlig parallel zur Walzrichtung angeordnet; in geschmiedeten Erzeugnissen sind sie weniger lang (von fast elliptischer Form und nicht genau parallel).

b) Bei gewalzten Stücken, die gehärtet oder angelassen worden sind, weist die Struktur nach dem Ausglühen Seigerungslinien auf, die fast völlig geradlinig und parallel zur Walzrichtung sind. Dagegen ist diese Erscheinung bei geschmiedeten Erzeugnissen weniger stark und manchmal fast gar nicht vorhanden;

6. Stückzahl (Menge)

Geschmiedete Erzeugnisse werden im Allgemeinen in geringen Stückzahlen hergestellt.

Das Walzen kann als Warmwalzen oder Kaltwalzen durchgeführt werden. Beim Walzen können je nach der Form des zu walzenden Werkstücks, nach der Formgebung und der Anordnung der Walzen flache Erzeugnisse hergestellt werden, wie z.B. Bleche, Bandstähle oder andere Erzeugnisse, wie Stabstähle mit rundem oder vieleckigem Querschnitt, Profile mit verschiedenem Querschnitt, Rohre usw.

B. Wegen der Begriffsbestimmungen für bestimmte Verformungsarbeiten (z.B. Walzen, Schmieden, Stanzen) siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstaben A und B.

C. Wegen der Unterscheidung zwischen warmgewalzten oder warmstranggepressten und kalthergestellten oder kaltfertiggestellten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe B letzte Absätze.

Bestimmte der oben genannten Unterschiede zwischen kaltgewalzten Erzeugnissen und warmgewalzten Erzeugnissen werden geringer oder können sogar ganz verschwinden, wenn kaltgewalzte Erzeugnisse geglüht werden; bei warmgewalzten Erzeugnissen, die einer kurzen kalten Endbehandlung unterworfen wurden, beschränken sich die Unterschiede auf das Aussehen und die Härte der Oberfläche.

Stabstahl und Profile, warmgewalzt oder warmstranggepresst, können durch Ziehen oder andere Verfahren — insbesondere durch Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren — kaltfertiggestellt werden, wodurch die Erzeugnisse eine bessere Qualität erhalten. Durch diese Bearbeitung gelten diese als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“.

Einfaches Kaltrichten oder grobes Schälen wird nicht als Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren angesehen, und daher wird die Einreihung von Stabstahl und Profilen, nur warmgewalzt oder nur warmstranggepresst, nicht berührt. Auch das Verwinden des genannten Stabstahls hat nicht zur Folge, dass dieser als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“ gilt.

D. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für Plattieren siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 e).

Mit Edelmetallen plattierte unedle Metalle gehören ohne Rücksicht auf die Dicke der Plattierung zu Kapitel 71 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 71 des HS).

E. Wegen der Oberflächenbearbeitungen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 d).

F. Unfertige Schmiedestücke, die nicht mehr die Merkmale von vorgeschmiedetem Halbzeug der Position 7207, 7218 oder 7224 aufweisen, sind wie die jeweils aus ihnen zu fertigenden Enderzeugnisse einzureihen und gehören im Allgemeinen zu den Kapiteln 82, 84, 85 oder 87. So sind z.B. derartige Schmiedestücke aus Eisen oder Stahl für Kurbelwellen der Position 8483 zuzuweisen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm Frei —
2025 unverändert Frei —
2024 unverändert Frei —
2023 unverändert Frei —
2022 unverändert Frei —
2021 unverändert Frei —
2020 unverändert Frei —
2019 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm Frei —

KN-Code 7208 26 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 7208.26 („mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Brasilien zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 63 EUR / t.

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in China zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von Frei.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 7208.26 im Wert von 123,1 Mio. € ein (+3 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 0,60 € je kg; wichtigstes Lieferland war Taiwan mit einem Anteil von 23 %, gefolgt von Indien.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 15 %, USA zollfrei, UK 50 %, Kanada zollfrei, Mexiko 35 %, Brasilien 9 %–25 %, Argentinien 9 %–10,8 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 7208.26 im Wert von 1,2 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Ägypten.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 7208 26 00 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Gelten für 7208 26 00 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Brasilien zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 63 EUR / t. Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in China zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von Frei. Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Ägypten zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 11,7 %. Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in dem Iran zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 57,5 EUR / t. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 7208.26 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Ägypten (44 Mio. $), gefolgt von Südkorea.

Als CSV herunterladen Änderungen folgen (RSS)