Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 7219.23
7219 23 00: mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
Nicht allein anmeldbar: eine der 1 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:
- nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils):
- 7219 23 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 10
- AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll 19 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- China
- Rechtsakt
- Regulation 1408/20
Sätze für namentlich genannte Ausführer (8)
Unternehmen Satz Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co. Ltd C025 19 % Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd C163 19 % Taiyuan Taigang Daming Metal Products C542 19 % Tisco Guangdong Stainless Steel Service Center Co., Ltd C543 19 % Fujian Fuxin Special Steel Co., Ltd C544 14,6 % Xiangshui Defeng Metals Co., Ltd C545 17,5 % Fujian Dingxin Technology Co., Ltd C546 17,5 % Zhenshi Group Eastern Special Steel Co., Ltd C558 9,2 % - AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll 17,3 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Indonesien
- Rechtsakt
- Regulation 1408/20
Sätze für namentlich genannte Ausführer (2)
Unternehmen Satz PT Indonesia Guang Ching Nickel and Stainless Steel Industry C541 17,3 % PT Indonesia Tsingshan Stainless Steel C547 17,3 % - AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll 7,5 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Taiwan
- Rechtsakt
- Regulation 1408/20
Sätze für namentlich genannte Ausführer (3)
Unternehmen Satz Tang Eng Iron Works Co. Ltd C031 4,1 % Yieh United Steel Co. C032 4,1 % Walsin Lihwa Co. C548 7,5 % - AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll 17,3 %
- Nur für
- 7219 23 00 10 Consigned from Türkiye
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer China, Indonesien, Taiwan
- Rechtsakt
- Regulation 0825/23
- SchutzmaßnahmeZusatzzölle 50 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Island, Liechtenstein, Norwegen
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- HandelsschutzuntersuchungAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- China, Indonesien, Taiwan
- Rechtsakt
- Information 5293/25
- ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 2658/87
- Unterlagen
- C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer China, Indonesien, Indien, Island, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Türkei, Taiwan, Südafrika
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados und 73 weitere
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 14
- Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus
- Rechtsakt
- Regulation 0355/22
- EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- Regulation 1509/17
- Unterlagen
- Y970 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509)
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- Regulation 1509/17
- Unterlagen
- Y971 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509)
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Iran, Nordkorea
- Rechtsakt
- Regulation 0267/12, Regulation 1509/17
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Iran
- Rechtsakt
- Regulation 0267/12
- Unterlagen
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Iran
- Rechtsakt
- Regulation 0267/12
- Unterlagen
- Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Iran
- Rechtsakt
- Regulation 0267/12
- Unterlagen
- Y750 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates, Anhang II
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2027
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- Unterlagen
- L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y824 Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden
- Y878 Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt
- Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2027
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- Unterlagen
- L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 30. September 2027
- Rechtsakt
- Regulation 1963/26
- Unterlagen
- Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
- Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
- Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
- Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
- Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
- Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
- Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
- Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
- Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
- Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
- Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
- Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
- Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
- C131 Walzwerksbescheinigung
- C132 Rechnung mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C133 Lieferschein mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C134 Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Verträgen, die Informationen über das Land des Schmelzens und Gießens und die Schmelznummer enthalten
- C135 Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C136 Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer
- C137 Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens und der Schmelznummer
- C138 Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer
- C139 Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. Oktober 2027
- Rechtsakt
- Regulation 1963/26
- Unterlagen
- Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
- Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
- Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
- Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
- Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
- Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
- Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
- Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
- Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
- Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
- Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
- Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
- Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
- C131 Walzwerksbescheinigung
- EinfuhrkontrolleSchaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems - CBAM
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0956/23
- Unterlagen
- Y128 CBAM-Kontonummer
- Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
- Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
- Y237 Waren mit Ursprung in der EU
- Y238 Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
- Y137 De-minimis-Ausnahmeregelung - Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956
TARIC-Unterpositionen
Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.
| 7219 23 00 10 | versandt aus der Turkei |
| 7219 23 00 90 | andere |
Zollkontingente
| Laufende Nummer | Ursprung | Kontingentszollsatz | Zeitraum | Menge | Restmenge | Gültigkeit |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 09.9610 | ERGA OMNES | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 572.320 kg | 100.863 kg | Offen |
| 09.9729 | FTA partners | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 427.290 kg | 394.186 kg | Offen |
| 09.9860 | European Union, Taiwan | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 4.995.960 kg | 2.941.564 kg | Offen |
| 09.9861 | European Union, Indonesia | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 8.960.700 kg | 8.950.164 kg | Offen |
| 09.9862 | European Union, India | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 6.504.780 kg | 4.753.743 kg | Offen |
| 09.9863 | China, European Union | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 2.378.850 kg | 2.213.742 kg | Offen |
| 09.9864 | European Union, Korea, Republic of (South Korea) | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 5.183.780 kg | 3.589.764 kg | Offen |
| 09.9865 | European Union, Türkiye | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 3.431.790 kg | 3.430.453 kg | Offen |
| 09.9866 | European Union, South Africa | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 3.021.640 kg | 2.803.554 kg | Offen |
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026.
Ausfuhrmaßnahmen 16
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
| Ausfuhrmaßnahmen | Bestimmungsland | Rechtsakt | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 0285/18 | 28. Februar 2018 |
| Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iran | Iran | Regulation 0267/12 | 30. September 2025 |
| AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 1509/17 | 1. Juli 2019 |
| Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 1509/17 | 1. Juli 2019 |
| Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iran | Iran | Regulation 0267/12 | 23. Oktober 2017 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol | Ukraine | Regulation 0692/14 | 25. Februar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 26. Juni 2024 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran | Iran | Regulation 0267/12 | 30. September 2025 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 1509/17 | 1. September 2017 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | Belarus | Regulation 0765/06 | 25. Februar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 1509/17 | 11. April 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran | Iran | Regulation 0267/12 | 30. September 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine | Ukraine | Regulation 0263/22 | 25. August 2022 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 24. Juni 2023 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | Belarus | Regulation 0765/06 | 25. Februar 2025 |
| Ausfuhrgenehmigung (Dual use) | All third countries | Regulation 2003/25 | 15. November 2025 |
TARIC-Daten vom 29. Oktober 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
-
Belgien 21 %
-
Bulgarien 20 %
-
Dänemark 25 %
-
Deutschland 19 %
-
Estland 9 % ermäßigter Satz
-
Finnland 25,5 %
-
Frankreich 20 %
-
Griechenland 24 %
-
Irland 23 %
-
Italien 22 %
-
Kroatien 25 %
-
Lettland 21 %
-
Litauen 21 %
-
Luxemburg 17 %
-
Malta 18 %
-
Niederlande 21 %
-
Österreich 20 %
-
Polen 23 %
-
Portugal 23 %
-
Rumänien 21 %
-
Schweden 25 %
-
Slowakei 23 %
-
Slowenien 22 %
-
Spanien 21 %
-
Tschechien 21 %
-
Ungarn 27 %
-
Zypern 19 %
TEDB · 29. Oktober 2026
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 7219.23
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 6,8 Mio. € | 50,6 % | -51,5 % | |
| 2,2 Mio. € | 16,3 % | -54,6 % | |
| 2,2 Mio. € | 16,3 % | -20 % | |
| 816.567 € | 6,1 % | -49,3 % | |
| 473.350 € | 3,5 % | +44,2 % | |
| 223.111 € | 1,7 % | -59,9 % | |
| 154.608 € | 1,2 % | +204,5 % | |
| 142.909 € | 1,1 % | -80,1 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
7219.23 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
Anmerkungen
CBAM: CO2-Grenzausgleichssystem
CBAM-Sektor: Eisen und Stahl. Für Waren dieses Sektors sind bei der Einfuhr in die EU die bei ihrer Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen zu bezahlen. Liegen keine geprüften tatsächlichen Emissionen vor, meldet der Einführer die unten stehenden Standardwerte (Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne Ware).
7219 23 00 Flat-rolled products of stainless steel, of a width of >= 600 mm, not further worked than hot-rolled, not in coils, of a thickness of >= 3 mm and < 4,75 mm
| Herstellungsland | Direkt | Indirekt | Gesamt |
|---|---|---|---|
| 3,3 | — | 3,3 | |
| 3,43 | — | 3,43 | |
| 2,57 | — | 2,57 | |
| 3,6 | — | 3,6 | |
| 3,11 | — | 3,11 | |
| 3,21 | — | 3,21 | |
| 2,95 | — | 2,95 | |
| 5,58 | — | 5,58 | |
| 6,49 | — | 6,49 | |
| 8,67 | — | 8,67 | |
| 3,2 | — | 3,2 | |
| 3,33 | — | 3,33 | |
| 3,21 | — | 3,21 | |
| 4,78 | — | 4,78 | |
| 3,82 | — | 3,82 | |
| 3,24 | — | 3,24 | |
| 3,13 | — | 3,13 | |
| 3,38 | — | 3,38 | |
| 2,91 | — | 2,91 | |
| 2,92 | — | 2,92 | |
| 3,55 | — | 3,55 | |
| 2,59 | — | 2,59 | |
| 3,81 | — | 3,81 | |
| 3,63 | — | 3,63 | |
| 5,47 | — | 5,47 | |
| 3,23 | — | 3,23 | |
| 3,12 | — | 3,12 | |
| 3,22 | — | 3,22 | |
| 3,29 | — | 3,29 | |
| Andere Länder (Standard) | 4,94 | — | 4,94 |
mit Aufschlag für 2026: 5,434 · mit Aufschlag für 2027: 5,928 · mit Aufschlag für 2028: 6,422
Referenzwert (kostenlose Zuteilung): 1,189 · 1,151
t CO2e je t Ware · endgültiger Zeitraum seit 1. Januar 2026; erste jährliche CBAM-Erklärung bis 30. September 2027 · Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, berichtigt durch 2026/1740 (Daten der Europäischen Kommission, nicht rechtsverbindlich)
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
EISEN UND STAHL
Allgemeines
A. Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228).
Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten:
- weist dieser Veränderungen auf, die sich nicht regelmäßig wiederholen, so handelt es sich um ein geschmiedetes Erzeugnis;
- weist der Querschnitt jedoch Veränderungen auf, die sich regelmäßig wiederholen, oder ist er konstant, so kann es sich um ein geschmiedetes oder um ein gewalztes Erzeugnis handeln. In diesem Fall sind alle folgenden Beschaffenheitsmerkmale zu prüfen:
1. Größe des Querschnitts
Bei großem Querschnitt (Querschnittsfläche größer als 150 000 mm2) handelt es sich wahrscheinlich um geschmiedete Erzeugnisse. Bei kleinem Querschnitt (kleinste Abmessung weniger als 15 mm) handelt es sich wahrscheinlich um gewalzte Erzeugnisse;
2. Form des Querschnitts
Bei einfachen Formen (quadratisch, rund, rechteckig, sechseckig usw.) kann es sich um gewalzte oder geschmiedete Erzeugnisse handeln, während komplizierte Formen fast immer durch Schmieden hergestellt werden;
3. Länge
Bei Längen von mehr als 5 m handelt es sich fast immer um gewalzte Erzeugnisse; bei geringeren Längen kann es sich um geschmiedete oder gewalzte Erzeugnisse handeln;
4. Toleranzen
Die Toleranzen der Querschnittsabmessung sind bei gewalzten Erzeugnissen kleiner als bei geschmiedeten Erzeugnissen;
5. metallografisches Aussehen
Da das Reduktionsverhältnis bei gewalzten Erzeugnissen in der Regel bedeutend höher ist als bei geschmiedeten Erzeugnissen, können sie bei einer mikroskopischen Untersuchung fast immer voneinander unterschieden werden.
Bei dieser Untersuchung sind insbesondere Einschlüsse und Struktur zu prüfen:
a) Die Einschlüsse in gewalzten Erzeugnissen sind sehr lang und fein und fast völlig parallel zur Walzrichtung angeordnet; in geschmiedeten Erzeugnissen sind sie weniger lang (von fast elliptischer Form und nicht genau parallel).
b) Bei gewalzten Stücken, die gehärtet oder angelassen worden sind, weist die Struktur nach dem Ausglühen Seigerungslinien auf, die fast völlig geradlinig und parallel zur Walzrichtung sind. Dagegen ist diese Erscheinung bei geschmiedeten Erzeugnissen weniger stark und manchmal fast gar nicht vorhanden;
6. Stückzahl (Menge)
Geschmiedete Erzeugnisse werden im Allgemeinen in geringen Stückzahlen hergestellt.
Das Walzen kann als Warmwalzen oder Kaltwalzen durchgeführt werden. Beim Walzen können je nach der Form des zu walzenden Werkstücks, nach der Formgebung und der Anordnung der Walzen flache Erzeugnisse hergestellt werden, wie z.B. Bleche, Bandstähle oder andere Erzeugnisse, wie Stabstähle mit rundem oder vieleckigem Querschnitt, Profile mit verschiedenem Querschnitt, Rohre usw.
B. Wegen der Begriffsbestimmungen für bestimmte Verformungsarbeiten (z.B. Walzen, Schmieden, Stanzen) siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstaben A und B.
C. Wegen der Unterscheidung zwischen warmgewalzten oder warmstranggepressten und kalthergestellten oder kaltfertiggestellten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe B letzte Absätze.
Bestimmte der oben genannten Unterschiede zwischen kaltgewalzten Erzeugnissen und warmgewalzten Erzeugnissen werden geringer oder können sogar ganz verschwinden, wenn kaltgewalzte Erzeugnisse geglüht werden; bei warmgewalzten Erzeugnissen, die einer kurzen kalten Endbehandlung unterworfen wurden, beschränken sich die Unterschiede auf das Aussehen und die Härte der Oberfläche.
Stabstahl und Profile, warmgewalzt oder warmstranggepresst, können durch Ziehen oder andere Verfahren — insbesondere durch Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren — kaltfertiggestellt werden, wodurch die Erzeugnisse eine bessere Qualität erhalten. Durch diese Bearbeitung gelten diese als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“.
Einfaches Kaltrichten oder grobes Schälen wird nicht als Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren angesehen, und daher wird die Einreihung von Stabstahl und Profilen, nur warmgewalzt oder nur warmstranggepresst, nicht berührt. Auch das Verwinden des genannten Stabstahls hat nicht zur Folge, dass dieser als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“ gilt.
D. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für Plattieren siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 e).
Mit Edelmetallen plattierte unedle Metalle gehören ohne Rücksicht auf die Dicke der Plattierung zu Kapitel 71 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 71 des HS).
E. Wegen der Oberflächenbearbeitungen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 d).
F. Unfertige Schmiedestücke, die nicht mehr die Merkmale von vorgeschmiedetem Halbzeug der Position 7207, 7218 oder 7224 aufweisen, sind wie die jeweils aus ihnen zu fertigenden Enderzeugnisse einzureihen und gehören im Allgemeinen zu den Kapiteln 82, 84, 85 oder 87. So sind z.B. derartige Schmiedestücke aus Eisen oder Stahl für Kurbelwellen der Position 8483 zuzuweisen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Diese Unterposition in früheren Jahren
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm | Frei | — |
| 2025 | unverändert | Frei | — |
| 2024 | unverändert | Frei | — |
| 2023 | unverändert | Frei | — |
| 2022 | unverändert | Frei | — |
| 2021 | unverändert | Frei | — |
| 2020 | unverändert | Frei | — |
| 2019 | mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm | Frei | — |
KN-Code 7219 23 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 7219.23 („mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in China zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 19 %.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Indonesien zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 17,3 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 7219.23 in die EU auf 13,4 Mio. € (−48 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Indien mit einem Anteil von 51 %, gefolgt von Taiwan.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 2 %, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 35 %, Brasilien 12,6 %, Argentinien 12,6 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 7219.23 im Wert von 193 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Indien.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 7219 23 00 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Gelten für 7219 23 00 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in China zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 19 %. Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Indonesien zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 17,3 %. Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Taiwan zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 7,5 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 7219.23 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Indien (10 Mio. $), gefolgt von Taiwan.