Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 06: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

  • 30Tarifpositionen
  • 0 %–5 %Satz

Kapitel 06 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 06 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 30 Tarifpositionen, verteilt auf 4 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 5 % (Durchschnitt 3 %); 12 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 16, entfallen auf Position 0602 („Andere lebende Pflanzen“).

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 18 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 5 %, hat 0602.30.10.00.00 („Live ornamental shrubs, grafted or not.“).

0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Krallenwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

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