Gemeinsamer Zolltarif des GCC · HS-Code · HS 0711.90
0711.90.00.00.00: Other vegetables n.e.s. & mixtures of vegetables, provisionally preserved, but unsuitable in that state for immediate consumption.
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Gemeinsamer Zolltarif des GCC, gültig ab 1. Januar 2025 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: GCC
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
0711.90 anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.
2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).
3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen:
a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713);
b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104;
c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105);
d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
4. Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (Position 0904).
5. Zu Position 0711 gehört Gemüse, das lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurde (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern es in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet ist.
HS-Code 0711.90.00.00.00 ist im Gemeinsamen Zolltarif des GCC die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 0711.90 („anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen“).
Der Zollsatz beträgt 5 %; die Menge wird in Kilograms angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 4,8 %–12 %, Türkei 5 %–36 %, USA 0 %–8 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 10 %–15 %, Brasilien 9 %, Argentinien 9 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan 6 %–12 %, Taiwan 10 %–20 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 10 %–45 % und Nigeria 20 %.
Die GCC-Staaten importierten 2024 Waren der Unterposition 0711.90 im Wert von 14 Mio. $; der größte Anteil kam aus Jordanien.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für HS-Code 0711.90.00.00.00 in den GCC-Staaten?
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC beträgt der Zollsatz 5 %; besondere Maßeinheit: Kilograms. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Woher beziehen die GCC-Staaten diese Waren?
Für die Unterposition 0711.90 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus Jordanien (4 Mio. $), gefolgt von Mexiko.