Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 09: Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

  • 49Tarifpositionen
  • 0 %–5 %Satz

Kapitel 09 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 09 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 49 Tarifpositionen, verteilt auf 10 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 5 % (Durchschnitt 3,7 %); 13 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Am feinsten gegliedert ist Position 0910 („Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere…“) mit 14 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 36 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 5 %, hat 0903.00.00.00.00 („Mate.“).

0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0902 Tee, auch aromatisiert

0903 Mate

0904 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0905 Vanille

0906 Zimt und Zimtblüten

0907 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

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