Gemeinsamer Zolltarif des GCC · HS-Code · HS 1211.30
1211.30.00.00.00: Coca leaf.
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Gemeinsamer Zolltarif des GCC, gültig ab 1. Januar 2025 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: GCC
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Für diesen Ursprung sind keine zusätzlichen Maßnahmen erfasst.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
1211.30 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte: Cocablätter
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).
2. Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.
3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209.
Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen:
a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7);
b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9;
c) Getreide (Kapitel 10);
d) Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.
4. Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut.
Zu dieser Position gehören jedoch nicht:
a) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;
b) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33;
c) Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.
5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht:
Geschichte der Nummer
Seit 2017; vorher wurden diese Waren unter 1404.90 eingereiht.
HS-Code 1211.30.00.00.00 ist im Gemeinsamen Zolltarif des GCC die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 1211.30 („Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte: Cocablätter“).
Der Zollsatz beträgt 5 %; die Menge wird in Kilograms angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU zollfrei, Türkei 35 %, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 5 %–10 %, Brasilien 7,2 %, Argentinien 7,2 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 0 %–10 % und Nigeria 5 %.
Die GCC-Staaten importierten 2024 Waren der Unterposition 1211.30 im Wert von 9900 $; der größte Anteil kam aus Indien.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für HS-Code 1211.30.00.00.00 in den GCC-Staaten?
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC beträgt der Zollsatz 5 %; besondere Maßeinheit: Kilograms. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Woher beziehen die GCC-Staaten diese Waren?
Für die Unterposition 1211.30 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus Indien (9900 $).