Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 14: Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

  • 11Tarifpositionen
  • 5 %Satz

Kapitel 14 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 14 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 11 Tarifpositionen, verteilt auf 2 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 5 %.

Am feinsten gegliedert ist Position 1404 („Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) mit 6 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 11 Tarifpositionen.

1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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