Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 16: Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten

  • 83Tarifpositionen
  • 5 %Satz

Kapitel 16 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 16 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 83 Tarifpositionen, verteilt auf 5 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 5 %.

Am feinsten gegliedert ist Position 1602 („Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders…“) mit 32 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 83 Tarifpositionen.

1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht

1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

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