Gemeinsamer Zolltarif des GCC · HS-Code · HS 1902.40
1902.40.00.00.00: Couscous, whether or not prepared.
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Gemeinsamer Zolltarif des GCC, gültig ab 1. Januar 2025 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: GCC
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
1902.40 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt: Couscous
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N305308 U.S. CBP
The tariff classification of a couscous meal from France
- N274225 U.S. CBP
The tariff classification of a dry couscous mix from Canada
- 600013151 HMRC
dried Cous Cous This product is comprised of green, orange and white cous cous The product is packed in a paper based bag, and then in a cardboard box
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 19 gehören nicht:
a) Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);
b) Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z. B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309);
c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
2. Im Sinne der Position 1901:
a) gilt als „Grobgrieß“: Grobgrieß von Getreide des Kapitels 11;
b) gelten als „Mehl“ und „Feingrieß“:
3. Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen, die mehr als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 vollständig überzogen sind (Position 1806).
4. Der Begriff „in anderer Weise zubereitet“ im Sinne der Position 1904 bedeutet, dass das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat, als in den Positionen oder Anmerkungen zu den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist.
HS-Code 1902.40.00.00.00 ist im Gemeinsamen Zolltarif des GCC die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 1902.40 („Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt: Couscous“).
Der Zollsatz beträgt 5 %; die Menge wird in Kilograms angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 6,4 %–7,7 %, USA 6,4 %, Kanada 0 %–5,5 %, Mexiko 10 %, Brasilien 14,4 %, Argentinien 16 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Taiwan 22 %, Nordmazedonien 30 % und Nigeria 20 %.
Die GCC-Staaten importierten 2024 Waren der Unterposition 1902.40 im Wert von 3 Mio. $.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für HS-Code 1902.40.00.00.00 in den GCC-Staaten?
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC beträgt der Zollsatz 5 %; besondere Maßeinheit: Kilograms. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.