Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 36: Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht Entzündliche Stoffe

  • 22Tarifpositionen
  • 5 %Satz

Kapitel 36 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 36 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 22 Tarifpositionen, verteilt auf 6 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 5 %.

Am feinsten gegliedert ist Position 3603 („Sicherheitszündschnüre“) mit 6 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 22 Tarifpositionen.

3601 Schießpulver

3602 Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

3603 Sicherheitszündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

3604 Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel

3605 Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

3606 Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

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