Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

  • 16Tarifpositionen
  • 5 %Satz

Kapitel 43 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 43 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 16 Tarifpositionen, verteilt auf 4 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 5 %.

Am feinsten gegliedert ist Position 4301 („Rohe Pelzfelle“) mit 5 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 16 Tarifpositionen.

4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

4302 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

4303 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

4304 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

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