Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren

  • 35Tarifpositionen
  • 5 %Satz

Kapitel 46 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 46 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 35 Tarifpositionen, verteilt auf 2 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 5 %.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 22, entfallen auf Position 4602 („Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder…“).

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 35 Tarifpositionen.

4601 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa

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