Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 57: TEPPICHE UND ANDERE FUßBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

  • 157Tarifpositionen
  • 5 %Satz

Kapitel 57 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 57 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 157 Tarifpositionen, verteilt auf 5 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 5 %.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 107, entfallen auf Position 5702 („Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder…“).

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 157 Tarifpositionen.

5701 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5703 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen (einschließlich Kunstrasen), getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

5704 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

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