Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

  • 18Tarifpositionen
  • 5 %Satz

Kapitel 67 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 67 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 18 Tarifpositionen, verteilt auf 4 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 5 %.

Am feinsten gegliedert ist Position 6704 („Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen…“) mit 9 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 18 Tarifpositionen.

6701 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

6702 Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

6703 Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

6704 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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