Gemeinsamer Zolltarif des GCC · HS-Code · HS 6903.10
6903.10.00.00.00: Other refractory ceramic goods (for example, retorts, crucibles, muffles, nozzles, plugs, supports, cupels, tubes, pipes, sheaths, rods and slide gates), other than those of sliceous fossil meals or similar siliceous earths containing by weight more than 50 % of free carbon.
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Gemeinsamer Zolltarif des GCC, gültig ab 1. Januar 2025 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: GCC
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
6903.10 mit einem Gehalt an freiem Kohlenstoff von mehr als 50 GHT
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind:
a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903;
b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69;
c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.
2. Zu Kapitel 69 gehören nicht:
a) Waren der Position 2844;
b) Waren der Position 6804;
c) Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);
d) Cermets der Position 8113;
e) Waren des Kapitels 82;
f) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;
g) künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Position 9021);
h) Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für Uhren);
ij) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);
k) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
l) Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe) oder der Position 9614 (z. B. Tabakpfeifen);
m) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
HS-Code 6903.10.00.00.00 ist im Gemeinsamen Zolltarif des GCC die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 6903.10 („mit einem Gehalt an freiem Kohlenstoff von mehr als 50 GHT“).
Der Zollsatz beträgt 5 %; die Menge wird in Kilograms angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 5 %, Türkei 5 %, USA zollfrei, UK 4 %, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 9 %, Argentinien 9 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan 3,5 %, Taiwan 6 %–6,8 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 3 % und Nigeria 20 %.
Die GCC-Staaten importierten 2024 Waren der Unterposition 6903.10 im Wert von 4 Mio. $; der größte Anteil kam aus Italien.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für HS-Code 6903.10.00.00.00 in den GCC-Staaten?
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC beträgt der Zollsatz 5 %; besondere Maßeinheit: Kilograms. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Woher beziehen die GCC-Staaten diese Waren?
Für die Unterposition 6903.10 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus Italien (923.800 $).