Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 88: Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

  • 93Tarifpositionen
  • 0 %–5 %Satz

Kapitel 88 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 88 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 93 Tarifpositionen, verteilt auf 6 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 5 % (Durchschnitt 2,7 %); 42 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 37, entfallen auf Position 8802 („Andere Luftfahrzeuge“).

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 51 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 5 %, hat 8801.00.00.00.01 („Balloons and dirigibles“).

8801 Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

8802 Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge), ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge der Position 8806; Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

8806 Unbemannte Luftfahrzeuge

8807 Teile von Waren der Position 8801, 8802 oder 8806

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