Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 93: Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

  • 50Tarifpositionen
  • 5 %Satz

Kapitel 93 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 93 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 50 Tarifpositionen, verteilt auf 7 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 5 %.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 13, entfallen auf Position 9307 („Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon…“).

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 50 Tarifpositionen.

9301 Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 9307

9302 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

9303 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte)

9304 Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307

9305 Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304

9306 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen

9307 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

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