Japanischer Zolltarif

Japanischer Zolltarif, Kapitel 06: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

  • 20Tarifpositionen
  • 0 %–3 %Satz

Kapitel 06 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 06 umfasst im japanischen Zolltarif 20 Tarifpositionen, verteilt auf 4 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 3 % (Durchschnitt 0,3 %); 18 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Am feinsten gegliedert ist Position 0602 („Andere lebende Pflanzen“) mit 7 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 18 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 3 %, hat 0604.20.000 („Foliage, branches and other parts of plants, without: fresh“).

0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Krallenwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

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