Japanischer Zolltarif

Japanischer Zolltarif, Kapitel 11: Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

  • 99Tarifpositionen
  • 0 %–25 %Satz

Kapitel 11 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 11 umfasst im japanischen Zolltarif 99 Tarifpositionen, verteilt auf 9 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 25 % (Durchschnitt 19,6 %); 2 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Für 44 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.

Am feinsten gegliedert ist Position 1104 („Getreidekörner, anders bearbeitet“) mit 25 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 25 %; er gilt für 19 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 25 %, hat 1101.00.091 („Other“).

1101 Mehl von Weizen oder Mengkorn

1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

1107 Malz, auch geröstet

1108 Stärke; Inulin

1109 Kleber von Weizen, auch getrocknet

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