Japanischer Zolltarif

Japanischer Zolltarif, Kapitel 14: Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

  • 16Tarifpositionen
  • 0 %–8,5 %Satz

Kapitel 14 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 14 umfasst im japanischen Zolltarif 16 Tarifpositionen, verteilt auf 2 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 8,5 % (Durchschnitt 3,1 %); 7 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 11, entfallen auf Position 1404 („Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen“).

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 7 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 8,5 %, hat 1401.10.000 („Vegetable materials of a kind used primarily for plaiting: bamboos“).

1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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