Japanischer Zolltarif

Japanischer Zolltarif, Kapitel 37: Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

  • 34Tarifpositionen
  • FreiSatz

Kapitel 37 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 37 umfasst im japanischen Zolltarif 34 Tarifpositionen, verteilt auf 7 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.

Am feinsten gegliedert ist Position 3702 („Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert“) mit 16 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 34 Tarifpositionen.

3701 Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten

3702 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

3703 Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet

3704 Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

3705 Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

3706 Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung

3707 Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf

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