Japanischer Zolltarif

Japanischer Zolltarif, Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren

  • 23Tarifpositionen
  • 0 %–7,9 %Satz

Kapitel 46 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 46 umfasst im japanischen Zolltarif 23 Tarifpositionen, verteilt auf 2 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 7,9 % (Durchschnitt 4,4 %); 1 Tarifposition ist mit 0 % angesetzt.

Am feinsten gegliedert ist Position 4601 („Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen“) mit 14 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 3,3 %; er gilt für 7 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 7,9 %, hat 4602.11.900 („Basketwork, wickerwork and other articles, made directly“).

4601 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa

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