Neuseeländischer Zolltarif

Neuseeländischer Zolltarif, Kapitel 02: Fleisch und Geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse

  • 229Tarifpositionen
  • 0 %–5 %Satz

Kapitel 02 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 02 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 229 Tarifpositionen, verteilt auf 10 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 5 % (Durchschnitt 1,2 %); 176 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Am feinsten gegliedert ist Position 0206 („Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen…“) mit 62 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 176 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 5 %, hat 0203.11.00.02 („FRESH OR CHILLED WILD PORK CARCASSES ANDHALF-CARCASSES“).

0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202 Fleisch von Rindern, gefroren

0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0205 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

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