Neuseeländischer Zolltarif

Neuseeländischer Zolltarif, Kapitel 05: Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

  • 54Tarifpositionen
  • FreiSatz

Kapitel 05 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 05 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 54 Tarifpositionen, verteilt auf 9 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 17, entfallen auf Position 0511 („Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen“).

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 54 Tarifpositionen.

0501 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0504 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0510 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

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