Neuseeländischer Zolltarif

Neuseeländischer Zolltarif, Kapitel 06: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

  • 51Tarifpositionen
  • 0 %–5 %Satz

Kapitel 06 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 06 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 51 Tarifpositionen, verteilt auf 4 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 5 % (Durchschnitt 0,2 %); 49 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Am feinsten gegliedert ist Position 0603 („Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder…“) mit 27 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 49 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 5 %, hat 0603.90.09.00 („FLOWERS AND BUDS NOT FRESH DRIED OR BLEACHED.“).

0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Krallenwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

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