Neuseeländischer Zolltarif

Neuseeländischer Zolltarif, Kapitel 09: Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

  • 53Tarifpositionen
  • 0 %–5 %Satz

Kapitel 09 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 09 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 53 Tarifpositionen, verteilt auf 10 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 5 % (Durchschnitt 2 %); 32 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 13, entfallen auf Position 0910 („Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere…“).

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 32 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 5 %, hat 0901.21.00.00 („COFFEE ROASTED NOT DECAFFEINATED“).

0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0902 Tee, auch aromatisiert

0903 Mate

0904 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0905 Vanille

0906 Zimt und Zimtblüten

0907 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

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