Neuseeländischer Zolltarif

Neuseeländischer Zolltarif, Kapitel 14: Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

  • 11Tarifpositionen
  • FreiSatz

Kapitel 14 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 14 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 11 Tarifpositionen, verteilt auf 2 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 8, entfallen auf Position 1404 („Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen“).

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 11 Tarifpositionen.

1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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