Neuseeländischer Zolltarif

Neuseeländischer Zolltarif, Kapitel 52: Baumwolle

  • 350Tarifpositionen
  • FreiSatz

Kapitel 52 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 52 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 350 Tarifpositionen, verteilt auf 12 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 80, entfallen auf Position 5208 („Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder…“).

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 350 Tarifpositionen.

5201 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5203 Baumwolle, kardiert oder gekämmt

5204 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5207 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5208 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5209 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5210 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5211 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5212 Andere Gewebe aus Baumwolle

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