Neuseeländischer Zolltarif

Neuseeländischer Zolltarif, Kapitel 88: Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

  • 35Tarifpositionen
  • FreiSatz

Kapitel 88 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 88 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 35 Tarifpositionen, verteilt auf 6 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.

Am feinsten gegliedert ist Position 8806 („Unbemannte Luftfahrzeuge“) mit 12 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 35 Tarifpositionen.

8801 Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

8802 Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge), ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge der Position 8806; Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

8806 Unbemannte Luftfahrzeuge

8807 Teile von Waren der Position 8801, 8802 oder 8806

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