Gemeinsamer Außenzolltarif der ECOWAS (Nigeria)

Gemeinsamer Außenzolltarif der ECOWAS (Nigeria), Kapitel 57: TEPPICHE UND ANDERE FUßBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

  • 24Tarifpositionen
  • 20 %Satz

Kapitel 57 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 57 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 24 Tarifpositionen, verteilt auf 5 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 20 %.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 12, entfallen auf Position 5702 („Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder…“).

Der häufigste Satz ist 20 %; er gilt für 24 Tarifpositionen.

5701 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5703 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen (einschließlich Kunstrasen), getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

5704 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

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