Schweizerischer Zolltarif (Tares)
Schweizerischer Zolltarif (Tares), Kapitel 05: Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 27Tarifpositionen
- FreiSatz
Kapitel 05 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 27 Tarifpositionen, verteilt auf 9 Positionen.
Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.
Für 9 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Am feinsten gegliedert ist Position 0511 („Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) mit 7 Tarifpositionen.
Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 18 Tarifpositionen.
0501 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar
0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare
0504 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen
- 0505.10.10Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen
- 0505.10.90Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art; Daunen: andere
- 0505.90.11Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder: andere, zu Futterzwecken
- 0505.90.19Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder: andere, andere
- 0505.90.90Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder: andere, andere
0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon
0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon
0508 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon
0510 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
- 0511.10.10innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 12) eingeführt
- 0511.10.90Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch: Samen von Stieren, andere
- 0511.91.10Kleinfische (ausgenommen frische, gesalzene oder gefrorene Fische), Krebs- und Weichtiere, auch gemahlen, zu Futterzwecken
- 0511.91.90Waren aus Fischen oder aus Krebstieren, Weichtieren oder: andere
- 0511.99.11Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch: Samen von Stieren, andere, Tierblut
- 0511.99.19Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch: Samen von Stieren, andere, andere
- 0511.99.80Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch: Samen von Stieren, andere, andere