Schweizerischer Zolltarif (Tares)

Schweizerischer Zolltarif (Tares), Kapitel 06: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

  • 64Tarifpositionen
  • FreiSatz

Kapitel 06 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 06 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 64 Tarifpositionen, verteilt auf 4 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.

Für 55 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 26, entfallen auf Position 0602 („Andere lebende Pflanzen“).

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 9 Tarifpositionen.

0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Krallenwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

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