Schweizerischer Zolltarif (Tares)
Schweizerischer Zolltarif (Tares), Kapitel 14: Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 7Tarifpositionen
- FreiSatz
Kapitel 14 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 7 Tarifpositionen, verteilt auf 2 Positionen.
Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.
Für 1 Tarifposition gilt ein spezifischer oder gemischter Zoll.
Am feinsten gegliedert ist Position 1404 („Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) mit 4 Tarifpositionen.
Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 6 Tarifpositionen.
1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)
1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 1404.20.10Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch: Baumwoll-Linters, roh
- 1404.20.90Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch: Baumwoll-Linters, andere
- 1404.90.10Dattelkerne, Erzeugnisse und Abfälle davon sowie Guarsplits, zu Futterzwecken
- 1404.90.80Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch: andere, andere