Schweizerischer Zolltarif (Tares)

Schweizerischer Zolltarif (Tares), Kapitel 14: Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

  • 7Tarifpositionen
  • FreiSatz

Kapitel 14 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 14 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 7 Tarifpositionen, verteilt auf 2 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.

Für 1 Tarifposition gilt ein spezifischer oder gemischter Zoll.

Am feinsten gegliedert ist Position 1404 („Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) mit 4 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 6 Tarifpositionen.

1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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