Schweizerischer Zolltarif (Tares)
Schweizerischer Zolltarif (Tares), Kapitel 41: Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder
- 37Tarifpositionen
- FreiSatz
Kapitel 41 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 37 Tarifpositionen, verteilt auf 11 Positionen.
Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.
Am feinsten gegliedert ist Position 4106 („Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren…“) mit 7 Tarifpositionen.
Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 37 Tarifpositionen.
4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten
- 4101.20.00rohe, ganze Häute und Felle, nicht gespalten, im Stückgewicht von nicht mehr als 8 kg in trockenem, nicht mehr als 10 kg in trockenem und gesalzenem und nicht mehr als 16 kg in frischem, nass gesalzenem (grün) oder anders konserviertem Zustand
- 4101.50.00rohe, ganze Häute und Felle, im Stückgewicht von mehr als 16 kg
- 4101.90.00andere, einschliesslich Croupons, halbe Croupons und Seiten
4102 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind
4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind
4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
4105 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
4106 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
- 4106.21.00in nassem Zustand (einschliesslich wet-blue)
- 4106.22.00in trockenem Zustand (crust)
- 4106.31.00in nassem Zustand (einschliesslich wet-blue)
- 4106.32.00in trockenem Zustand (crust)
- 4106.40.00Leder und Häute von anderen Tieren, enthaart, und Häute: von Reptilien
- 4106.91.00in nassem Zustand (einschliesslich wet-blue)
- 4106.92.00in trockenem Zustand (crust)
4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
- 4107.11.00mit natürlichem Narben, nicht gespalten
- 4107.12.00Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet: Narbenspalte
- 4107.19.00Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet: andere
- 4107.91.00mit natürlichem Narben, nicht gespalten
- 4107.92.00Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet: Narbenspalte
- 4107.99.00Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet: andere
4112 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
4113 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
4114 Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder
4115 Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl
- 4115.10.00Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch aufgerollt
- 4115.20.00Schnitzel und andere Abfälle von Leder, präparierten Häuten oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Lederwaren verwendbar; Lederspäne, -pulver und -mehl