Schweizerischer Zolltarif (Tares)
Schweizerischer Zolltarif (Tares), Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
- 12Tarifpositionen
- FreiSatz
Kapitel 43 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 12 Tarifpositionen, verteilt auf 4 Positionen.
Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.
Am feinsten gegliedert ist Position 4301 („Rohe Pelzfelle“) mit 5 Tarifpositionen.
Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 12 Tarifpositionen.
4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103
- 4301.10.00von Nerzen, ganz, auch ohne Köpfe, Schwänze oder Klauen
- 4301.30.00von den als Astrachan, Karakul, Persianer, Breitschwanz oder dergleichen bezeichneten Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Köpfe, Schwänze oder Klauen
- 4301.60.00von Füchsen, ganz, auch ohne Köpfe, Schwänze oder Klauen
- 4301.80.00andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Köpfe, Schwänze oder Klauen
- 4301.90.00Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile