Schweizerischer Zolltarif (Tares)
Schweizerischer Zolltarif (Tares), Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren
- 11Tarifpositionen
- FreiSatz
Kapitel 46 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 11 Tarifpositionen, verteilt auf 2 Positionen.
Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.
Die meisten Tarifpositionen, nämlich 7, entfallen auf Position 4601 („Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen“).
Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 11 Tarifpositionen.
4601 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)
- 4601.21.00Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch: aus Bambus
- 4601.22.00Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch: aus Rattan
- 4601.29.00Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch: andere
- 4601.92.00Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch: aus Bambus
- 4601.93.00Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch: aus Rattan
- 4601.94.00aus anderen pflanzlichen Stoffen
- 4601.99.00Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch: andere
4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
- 4602.11.00Korbmacher- und Flechtwaren, unmittelbar aus Flechtstoffen: aus Bambus
- 4602.12.00Korbmacher- und Flechtwaren, unmittelbar aus Flechtstoffen: aus Rattan
- 4602.19.00Korbmacher- und Flechtwaren, unmittelbar aus Flechtstoffen: andere
- 4602.90.00Korbmacher- und Flechtwaren, unmittelbar aus Flechtstoffen: andere