Schweizerischer Zolltarif (Tares)

Schweizerischer Zolltarif (Tares), Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

  • 8Tarifpositionen
  • FreiSatz

Kapitel 67 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 67 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 8 Tarifpositionen, verteilt auf 4 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.

Am feinsten gegliedert ist Position 6704 („Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen…“) mit 4 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 8 Tarifpositionen.

6701 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

6702 Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

6703 Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

6704 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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