Schweizerischer Zolltarif (Tares) · Tarifnummer · HS 7006.00
7006.00.00: Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material
Glas, gebogen, kantenbearbeitet oder graviert
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Schweizerischer Zolltarif (Tares), gültig ab 24. Oktober 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Was Sie zahlen
Einfuhr: Schweiz
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N333683 U.S. CBP
The tariff classification of a glass slab from China
- N266830 U.S. CBP
The tariff classification of glass sheets from Colombia.
- N266733 U.S. CBP
The tariff classification and country of origin determination of a glass backsplash/tabletop from various countries and a glass countertop from Columbia.
- 600012721 HMRC
Glass substrate, which is used to make photomask, which is used to pattern microchips in the semiconductor industry. The substrate is made of polished synthetic quartz or other glass material in squares with worked, bevelled edges. The size varies between 4 x 4 x 0.06 inches and 9 x 9 x 0.12…
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 70 gehören nicht:
a) Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken);
b) Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);
c) Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547;
d) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88;
e) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, für Kraftfahrzeuge der Kapitel 86 bis 88;
f) optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90;
g) Leuchten und Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, Reklameleuchten, Namensschilder und ähnliche Waren, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, der Position 9405;
h) Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95;
ij) Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96.
2. Für die Anwendung der Positionen 7003, 7004 und 7005
a) werden die vor dem Aushärten liegenden Arbeitsvorgänge bei dem Merkmal „bearbeitet“ nicht berücksichtigt;
b) bleibt ein Zuschneiden auf bestimmte Formen für die Einreihung von Glas in Platten oder Tafeln ohne Einfluss;
c) gelten als „absorbierende, reflektierende oder nicht reflektierende Schicht“ mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder einer chemischen Verbindung (z. B. Metalloxid), die z. B. Infrarotlicht absorbieren oder das Reflexionsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen oder die Lichtreflexion an der Glasoberfläche verhindern.
3. Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben.
4. Als „Glaswolle“ im Sinne der Position 7019 gelten:
a) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr;
b) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT, jedoch mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 GHT oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT.
Mineralische Wollen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 6806.
5. Als „Glas“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid.
Tarifnummer 7006.00.00 ist im schweizerischen Zolltarif (Tares) die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 7006.00 („Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten…“).
Der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 3 %, Türkei 3 %, USA 4,9 %–8,8 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 35 %, Brasilien 10,8 %, Argentinien 10,8 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan 10 %, GCC 5 %, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 3 %–13 % und Nigeria 20 %.
Die Schweiz importierte 2024 Waren der Unterposition 7006.00 im Wert von 16 Mio. $; der größte Anteil kam aus Deutschland. Deutschland lag mit 7 Mio. $ auf Rang 1 der Lieferländer.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Tarifnummer 7006.00.00 in der Schweiz?
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) beträgt der Zollansatz des Normaltarifs 0 % (zollfrei). Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Welchen Rang hat Deutschland als Lieferland für 7006.00?
Bei den Einfuhren der Schweiz in Unterposition 7006.00 lag Deutschland 2024 mit 7 Mio. $ auf Rang 1.