Schweizerischer Zolltarif (Tares)
Schweizerischer Zolltarif (Tares), Kapitel 88: Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
- 26Tarifpositionen
- FreiSatz
Kapitel 88 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 26 Tarifpositionen, verteilt auf 6 Positionen.
Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.
Die meisten Tarifpositionen, nämlich 11, entfallen auf Position 8806 („Unbemannte Luftfahrzeuge“).
Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 26 Tarifpositionen.
8801 Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge
8802 Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge), ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge der Position 8806; Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge
- 8802.11.00mit einem Leergewicht von nicht mehr als 2000 kg
- 8802.12.00mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg
- 8802.20.00Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von nicht mehr als 2000 kg
- 8802.30.00Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg, jedoch nicht mehr als 15000 kg
- 8802.40.00Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15000 kg
- 8802.60.00Raumfahrzeuge (einschliesslich Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge
8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon
- 8805.10.00Startapparate und -vorrichtungen für Luftfahrzeuge, und Teile davon; Apparate und Vorrichtungen für Decklandungen von Luftfahrzeugen und ähnliche Apparate und Vorrichtungen, und Teile davon
- 8805.21.00Flugkampf-Simulatoren und Teile davon
- 8805.29.00Startapparate und -vorrichtungen für Luftfahrzeuge: andere
8806 Unbemannte Luftfahrzeuge
- 8806.10.00zum Befördern von Passagieren hergerichtet
- 8806.21.00mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von nicht mehr als 250 g
- 8806.22.00mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 250 g, jedoch nicht mehr als 7 kg
- 8806.23.00mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 7 kg, jedoch nicht mehr als 25 kg
- 8806.24.00mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 25 kg, jedoch nicht mehr als 150 kg
- 8806.29.00Zum Befördern von Passagieren hergerichtet: andere
- 8806.91.00mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von nicht mehr als 250 g
- 8806.92.00mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 250 g, jedoch nicht mehr als 7 kg
- 8806.93.00mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 7 kg, jedoch nicht mehr als 25 kg
- 8806.94.00mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 25 kg, jedoch nicht mehr als 150 kg
- 8806.99.00Zum Befördern von Passagieren hergerichtet: andere