Taiwanischer Einfuhrzolltarif

Taiwanischer Einfuhrzolltarif, Kapitel 14: Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

  • 22Tarifpositionen
  • 0 %–20 %Satz

Kapitel 14 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 14 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 22 Tarifpositionen, verteilt auf 2 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 20 % (Durchschnitt 5,5 %); 13 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Am feinsten gegliedert ist Position 1404 („Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) mit 15 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 13 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 20 %, hat 1404.90.70.00 („Raw vegetable materials of a kind used primarily in dyeing or tanning“).

1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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