Türkischer Zolltarif

Türkischer Zolltarif, Kapitel 06: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

  • 60Tarifpositionen
  • 3,9 %–46,8 %Satz

Kapitel 06 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 06 umfasst im türkischen Zolltarif 60 Tarifpositionen, verteilt auf 4 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 3,9 % bis 46,8 % (Durchschnitt 19,4 %).

Am feinsten gegliedert ist Position 0602 („Andere lebende Pflanzen“) mit 26 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 3,9 %; er gilt für 21 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 46,8 %, hat 0603.11.00.00.00 („Buket yapmaya elverişli veya süs amacına uygun cinsten: taze, güller“).

Der türkische Zolltarif nennt den gesetzlichen Zollsatz nach dem Zolltarifgesetz Nr. 474. Der bei der Einfuhr angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann niedriger sein oder je nach Ursprungsland abweichen.

0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Krallenwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

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